- I.d.R. findet eine Anhörung des Konkursiten statt
- An der Verhandlung
- ist die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen
- wozu möglichst Belege über die Schulden, Vermögen, Einkommen, laufende Ausgaben und laufende Betreibungen bzw. Pfändungen vorzulegen sind
- ist glaubhaft zu machen, dass eine einvernehmliche Schuldenbereinigung nach SchKG 333 nicht möglich ist. (Eine solche ist i.d.R. nicht möglich.)
- ist spätestens der Kostenvorschuss zu leisten
- Konkurseröffnung, sofern alle Voraussetzungen gegeben sind
- Durchführung des Konkursverfahrens durch das Konkursamt
- Das Konkursamt beansprucht weitere Kostenvorschüsse
Literatur
- LANTER MARCO, Die Insolvenzerklärung als Mittel zur Abwehr von Pfändungen, Zürich 1976, S. 48
Judikatur
- BGE 145 III 26 ff. (missbräuchliche Insolvenzerklärung)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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