LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Arbeitsvertrag und Konventionalstrafe

Datum:
21.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung, Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 160 ff., OR 321a, OR 321e und OR 362

Einleitung

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage nach der Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit der Arbeitnehmerhaftung von OR 321e im Allgemeinen und zur Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter im Besonderen bzw. nach den Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit der Konventionalstrafe mit OR 321e.

Sachverhalt und Erwägungen

Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerhaftung von OR 321e (siehe Box, unten) ist nicht auf bestimmte Verletzungen im Bereich des Arbeitsvertrags beschränkt.

Die Arbeitnehmersorgfalts- und Treuepflicht-Norm von OR 321a (siehe Box, unten) gilt für alle Arbeitnehmerpflichten und die Arbeitsvertragsparteien können die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht nach OR 321a Abs. 1 vertraglich erweitern.

Im konkreten Fall war die Konventionalstrafe ebenfalls in Bezug auf OR 321e zu prüfen, wobei gemäss OR 362 Abs. 1 (siehe Box, unten) nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von OR 321e abgewichen werden darf.

Die Vereinbarung einer verschuldens- und schadensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers ist damit nicht konform, unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Konventionalstrafen-Abrede.

Durch Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag können Vertragsstrafen im Sinne von Disziplinar-Massnahmen vereinbart werden und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  • Bestimmtheit und Verhältnismässigkeit der Höhe der Strafe
  • Klare Umschreibung und Verhältnismässigkeit der mit Sanktion bewehrten Tatbestände.

Im vorliegenden Fall wurden die Tatbestände nicht genügend bestimmt, so dass keine gültige Disziplinar-Massnahme vereinbart worden war.

Entscheid

  • Vereinigung der beiden Beschwerden in Zivilsachen
  • Gutheissung der einen und Abweisung der anderen Beschwerde
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Klägerin, die die Beklagte zu entschädigen hat
  • Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens

Quelle

BGer 4A_579/2017 + BGer 4A_581/2017 vom 07.05.2018   =   BGE 144 III 327 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.