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Konventionalstrafe

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Verhältnis von Konventionalstrafe zum Schadenersatz

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Je nach Formulierung der Konventionalstrafen-Abrede stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Konventionalstrafe und Schadenersatz aus Nichterfüllung bzw. nicht richtiger Erfüllung (vgl. OR 161). Anders ausgedrückt stellt sich die Frage:

  • Ist die Konventionalstrafe auf den Schaden anzurechnen oder sind Strafe und Schadenersatz kumulativ geschuldet?

Das Ergebnis wird durch das Parteiverhalten bzw. eine allfällige Parteiabrede bestimmt:

  • Anrechnungs-Vermutung
  • Vereinbarung der Kumulierung von Strafe und Schadenersatz

Anrechnungs-Vermutung

Schaden höher oder niedriger als Konventionalstrafe?

Ist die vereinbarte Konventionalstrafe

  • höher als der effektive Schaden
    • schuldet der Pflichtige trotzdessen die ganze Konventionalstrafe
  • niedriger als der effektive Schaden
    • kann der Konventionalstrafen-Begünstigte den Mehrbetrag gestützt auf OR 161 Abs. 2 falls er das Verschulden des Schadenverursachers nachweist.

Anrechnungs-Grundsatz

OR 161 Abs. 2

  • postuliert den Anrechnungs-Grundsatz
  • lässt es zu, dass die Parteien die Anrechenbarkeit der Konventionalstrafe auf den Schadenersatzanspruch ausschliessen können

Verschuldens- oder Exkulpations-Nachweis

OR 161 Abs. 2

  • beinhaltet eine Beweislastumkehr
    • OR 161 Abs. Verschuldensnachweis durch Gläubiger
    • OR 97 Abs. Exkulpationsnachweis durch Schuldner
  • bildet dispositives Recht, weshalb die Parteien statt des Verschuldensnachweises des Gläubigers von OR 161 Abs. 2 den
    • Exkulpationsnachweis des Schuldners, analog OR 97 Abs. 1, vereinbaren können!

Ausgestaltung der Konventionalstrafe-Klausel

Soll die Gläubigerstellung gestärkt werden und ist der Schuldner damit einverstanden, so sollte in der Konventionalstrafe-Klausel verabredet werden:

  • Keine Anrechnung der Konventionalstrafe auf den Schadenersatzanspruch
  • Nachweis durch den Schuldner, dass ihn kein Verschulden am Schaden treffe (= Exkulpationsnachweis des Schuldner / = Beweislastumkehr)

Der Gläubiger muss sich bewusst sein, dass durch diese beiden Besserstellung das Risiko einer richterlichen Herabsetzung der Konventionalstrafe (OR 163 Abs. 3) steigt.

Vereinbarung der Kumulierung von Strafe + Schadenersatz

Die Vereinbarung einer Kumulation der Ansprüche auf Konventionalstrafe und auf Schadenersatz

  • ist infolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zulässig
  • läuft auf eine Nichtanrechnung hinaus, wie sie im Absatz vorher erläutert wurde [Anrechnungs-Vermutung-Anrechnungs-Grundsatz]
  • erhöht das Risiko auf eine richterliche Herabsetzung der Konventionalstrafe gemäss OR 163 Abs. 3.

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