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Sachenrecht / Immobilien

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Hypothekarkredit: Keine Negativzinsen-Anrechnung bei vorzeitiger Kreditauflösung

Datum:
19.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Hypothekarkredit, Negativzins
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 1 ff. – Vertragsbestimmungen massgebend

Einleitung

In einem Fall hatte das Obergericht des Kantons Zürich zu beurteilen, ob bei einer vorzeitigen Festhypotheken-Rückzahlung nebst der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) auch Negativzinsen zu entrichten seien.

Sachverhalt

Die Bank (Beschwerdeführerin) machte gegenüber einer Kundin aus der vorzeitigen Hypothekarkreditauflösung geltend:

  • Vereinbarter Zins von rund 1,7 % p.a.
  • Wiederanlagesatz von rund –0,5% p.a.
  • VFE von total 2,2% für die Restlaufzeit.

Die Bankkundin (Beschwerdegegnerin) wehrte sich gegen die Zahlung jenes Teils der VFE, der auf dem von der Bank geltend gemachten negativen Wiederanlagesatz beruhte.

Prozess-History

Das Bezirksgericht Zürich hatte die Ansicht der Bankkundin geschützt, wonach nur der ursprünglich verabredete Zins, d.h. die VFE, zu erstatten sei.

Die Bank gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich.

Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz stützte nun die Ansicht der Bankkundin und gab ihr damit Recht. Entscheidend für die Oberrichter war nach einlässlicher Prüfung und Vertragsauslegung folgende Beurteilung:

  • Die Bankkundin musste und durfte beim Abschluss des Hypothekarkreditvertrages im November 2011 nicht davon ausgehen, dass der Wiederanlagesatz einen negativen Wert annehmen werde;
  • die VFE könne daher maximal den ursprünglich geschuldeten Zins umfassen.

Damit war der Beschwerde der Bank kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  1. Abweisung der Beschwerde
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf CHF 450.– festgesetzt
  3. Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Beklagten und Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss
  4. Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 355.40 zu bezahlen
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil
22.08.2019
PP190013

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