Zur Verstärkung des Schutzes der Schweizer Bevölkerung vor dem Coronavirus dehnt die Schweiz die Einreisebeschränkungen auf Spanien aus. Die Einreisebeschränkungen gelten zudem ab sofort auch für den Luftverkehr aus Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich sowie aus allen Nicht-Schengen-Staaten. Der Bundesrat setzt die Erteilung von Schengen-Visa wie auch von nationalen Visa für Angehörige von Drittstaaten für vorerst drei Monate aus. Die Einreise in die Schweiz ist für diese nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
Einreiseverbote für Schengen-Staaten
Der Bundesrat hat am 16.03.2020 entschieden, zusätzlich zur italienischen Grenze auch die Grenzen zu folgenden Nachbarländern ab sofort zu kontrollieren und Einreiseverbote mit Ausnahmen einzuführen:
- Deutschland
- Österreich
- Frankreich
Einreiseverbote gelten nun auch für
- Spanien
Die Einreise aus diesen fünf Schengen-Staaten ist nur noch erlaubt für:
- Schweizer Bürger
- Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz
- Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen
- Personen, die sich in einer Situation absoluter Notwendigkeit befinden
Der Transit- und der Warenverkehr ist weiterhin zugelassen.
Diese Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen gelten ab sofort auch für den Luftverkehr aus:
- Italien
- Frankreich
- Deutschland
- Österreich.
Die Flughafen-Grenzkontrollbehörden werden an den Flughäfen entsprechende Dispositive aufbauen:
- Personen aus Risikoländern, die sich auf eine der Ausnahmen berufen können, dürfen zudem nur noch an den Landesflughäfen in Zürich, Genf und Basel einreisen.
Einreise aus Drittstaaten ebenfalls nur noch in Ausnahmefällen
Auch Einreisen an den Schengen-Aussengrenzen werden mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich verboten:
- Die Schweiz übernimmt die Praxis der anderen Schengen-Staaten
- Vorerst werden während 90 Tagen grundsätzlich keine Schengen-Visa mehr ausgestellt
- Nationale Visa werden nur noch in Ausnahmefällen erteilt,
- etwa an:
- visumspflichtige Familienangehörige von Schweizer Bürgern mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
- Spezialistinnen und Spezialisten aus dem Gesundheitsbereich.
- etwa an:
Die COVID-19-Verordnung 2 mit Änderung vom 18.03.2020:
Weiterführende Informationen:
- Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen
- Notstand-Ausrufung und Mobilisierung der Armee
- Empfehlungen zum öffentlichen Verkehr
- COVID-19-Verordnung 1
- Bundesamt für Gesundheit
- Home Office Tätigkeit
- Arbeitgeberfürsorge + Gesundheitsschutz
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Höhere Gewalt (Force majeure)
- Reisewarnungen
- Bundesratsempfehlung, von Reisen ins Ausland abzusehen (aber: Keine Reisewarnung!)
- Vertragliche Leistungsstörungen
- Überbrückungskredit
Quelle
LawMedia Redaktionsteam