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Asylrecht / Migrationsrecht

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Coronavirus (COVID-19): Ausdehnung Grenzkontrollen und bis auf Weiteres keine Visa mehr

Datum:
18.03.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Verstärkung des Schutzes der Schweizer Bevölkerung vor dem Coronavirus dehnt die Schweiz die Einreisebeschränkungen auf Spanien aus. Die Einreisebeschränkungen gelten zudem ab sofort auch für den Luftverkehr aus Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich sowie aus allen Nicht-Schengen-Staaten. Der Bundesrat setzt die Erteilung von Schengen-Visa wie auch von nationalen Visa für Angehörige von Drittstaaten für vorerst drei Monate aus. Die Einreise in die Schweiz ist für diese nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Einreiseverbote für Schengen-Staaten

Der Bundesrat hat am 16.03.2020 entschieden, zusätzlich zur italienischen Grenze auch die Grenzen zu folgenden Nachbarländern ab sofort zu kontrollieren und Einreiseverbote mit Ausnahmen einzuführen:

  • Deutschland
  • Österreich
  • Frankreich

Einreiseverbote gelten nun auch für

  • Spanien

Die Einreise aus diesen fünf Schengen-Staaten ist nur noch erlaubt für:

  • Schweizer Bürger
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz
  • Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen
  • Personen, die sich in einer Situation absoluter Notwendigkeit befinden

Der Transit- und der Warenverkehr ist weiterhin zugelassen.

Diese Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen gelten ab sofort auch für den Luftverkehr aus:

  • Italien
  • Frankreich
  • Deutschland
  • Österreich.

Die Flughafen-Grenzkontrollbehörden werden an den Flughäfen entsprechende Dispositive aufbauen:

  • Personen aus Risikoländern, die sich auf eine der Ausnahmen berufen können, dürfen zudem nur noch an den Landesflughäfen in Zürich, Genf und Basel einreisen.

Einreise aus Drittstaaten ebenfalls nur noch in Ausnahmefällen

Auch Einreisen an den Schengen-Aussengrenzen werden mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich verboten:

  • Die Schweiz übernimmt die Praxis der anderen Schengen-Staaten
  • Vorerst werden während 90 Tagen grundsätzlich keine Schengen-Visa mehr ausgestellt
  • Nationale Visa werden nur noch in Ausnahmefällen erteilt,
    • etwa an:
      • visumspflichtige Familienangehörige von Schweizer Bürgern mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
      • Spezialistinnen und Spezialisten aus dem Gesundheitsbereich.

Die COVID-19-Verordnung 2 mit Änderung vom 18.03.2020:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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