Definition
Ein Überbrückungskredit (Bridge loan) wird von den Gläubigerbanken an die Kreditnehmerin während der Krisenphase gewährt und ermöglicht ihr, über die bestehenden Kreditfaszilitäten hinaus den Liquiditätsbedarf sicherzustellen.
Rechtsnatur
- Bank – Kreditnehmer
- Kreditvertrag
Gegenstand
- Kredit
- mit meistens Befristung
- Verabredung Banken – Kreditnehmer (Stillhalteabkommen) bzw. unter den Banken (Poolvertrag), dass
- Rückzahlung als erste erfolgt
- Mittel nicht zur Tilgung sog. „Altschulden“ verwendet werden darf
Das Bundesgericht und ein Teil der Lehre halten dafür, dass einem in Bedrängnis geratenen Schuldner ein solches „Sanierungsdarlehen“ gesprochen und von ihm privilegiert zurückbezahlt werden darf; trotz dieser Ansicht bleibt eine solche Kreditgewährung anfechtungsgefährdet. Die sicherste Variante dieser Art Kreditgewährung ist die eines besicherten Überbrückungskredits, bei dem die Sicherheiten vor Kreditauszahlung bestellt werden, sei es vom Kreditschuldner oder von einem Dritten (Drittpfandbesteller).
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.