GV-Teilnahme? Dividendenausschüttungen?
Einleitung
Die Coronavirus-Pandemie ist zu einem globalen Notfall und zum Prüfstein aller Volkswirtschaften geworden.
Die Pandemie hat aber auch Auswirkungen auf die alljährlich im Frühjahr stattfindenden Generalversammlungen der Aktiengesellschaften und deren Dividendenausschüttungen an die Aktionäre.
GV-Teilnahme?
In einer Medienmitteilung vom 01.04.2020 gibt das Bundesamt für Justiz BJ Empfehlungen an Unternehmen für ihre Generalversammlungen (GV):
- Verschiebung der GV
- Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine GV auch verschoben werden könne
- Bei der 6-monatigen Einberufungsfrist zur Durchführung einer GV handle es sich um eine Ordnungsfrist
- Beschlüsse, die an einer verspätet durchgeführten GV gefasst würden, seien gültig
- Nicht verschiebbare GV‘s
- Unternehmen, die ihre GV nicht verschieben könnten, sollten ihren Aktionären empfehlen, sich am Anlass vertreten zu lassen
- hiezu: Aktionärsvertretung
- Unternehmen, die ihre GV nicht verschieben könnten, sollten ihren Aktionären empfehlen, sich am Anlass vertreten zu lassen
- Aktionärsvertretung
- Mit Aktionärsvertretungen könne die Zahl der Teilnehmer reduziert und die Vorschriften des Bundes eingehalten werden.
- Der Aktionär habe die Möglichkeit, sich an der GV vertreten zu lassen, insbesondere durch:
- den unabhängigen Stimmrechtsvertreter
- den Organvertreter.
- FAQ Coronavirus und Generalversammlungen
Prüfung und Verzicht auf Dividendenausschüttungen
Business Continuity
„Business Continuity Management“ (BCM) beinhaltet den Aufbau eines leistungsfähigen Notfall- und Krisenmanagements zur Vermeidung der Unterbrechung der operativen Tätigkeit des Unternehmens. Es sollen dadurch ernsthafte Schäden oder vernichtende Verluste verhindert werden.
Das Ziel ist die Sicherung des Unternehmensfortbestands.
Ein BCM-Plan sollte daher alle Aspekte der Unternehmensorganisation erfassen, auch die finanziellen.
Geforderte Verwaltungsräte (VR)
Der Verwaltungsrat als Gremium hat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Finanzverantwortung für das Unternehmen, nämlich:
- Finanzplanung
- Finanzkontrolle
Mit der Geschäftsleitung hat er in der aktuellen Situation die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung einer Überschuldung (Überschuldungskrise) und zur Erhaltung der Liquidität (Liquiditätskrise) zu treffen.
Dazu gehört auch allenfalls die vor Bekanntwerden der Coronavirus-Betroffenheit beschlossene GV-Durchführung, mindestens aber die Hinterfragung der Dividendenhöhe in der aktuellen Situation.
Gefragtes Vorsichtsprinzip
Zur umsichtigen Ausschüttungspolitik eines Unternehmens gehören auch vorbeugende Massnahmen.
Dazu zählt das freiwillige Einschränken oder Verschieben von Ausschüttungen:
- Stopp geplanter Gewinnverwendungsbeschlüsse
- Widerruf beschlossener Dividenden
- Prüfung der Höhe bevorstehender Dividendenauszahlungen
- Aussetzung laufender Aktienrückkaufprogramme.
An die Aktionäre sollen nicht Mittel ausgeschüttet werden, die das Unternehmen später möglicherweise noch benötigt.
Kapitalstärke zu erhalten, ist nicht ein Zeichen von Schwäche, sondern der Notwendigkeitseinsicht in schwieriger Situation.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam