Einberufungsfrist der Generalversammlung
Bei der GV-Einberufung ist folgendes zu beachten:
- Grundsatz
- Einberufung spätestens 20 Tage vor der GV (vgl. OR 700 Abs. 1)
- Ausnahmen
- Statutarische längere Frist zulässig
- Eine Verkürzung der GV-Einberufungsfrist ist nicht zulässig
- Universalversammlung (keine Einberufungsfrist, vgl. OR 701)
Einberufungsform der Generalversammlung
Zur GV wird aufgrund von Gesetz (vgl. OR 696 Abs. 2) und Statuten wie folgt eingeladen:
- Namenaktien
- Schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre, an deren dort vorgemerkte Anschrift
- Inhaberaktien
- Veröffentlichung im statutarische vorgesehenen Publikationsorgan (idR im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB)
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