OR 327 und OR 327a
Einleitung
Im vorliegenden Fall – aus der Zeit vor Corona (COVID-19) – stellte sich die Frage, ob Arbeitgeber einen Teil der Wohnungsmiete übernehmen müssen, wenn sie ihre Mitarbeiter ins Home-Office schicken.
Sachverhalt
„A.
A.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «C.________» und als solche in den Bereichen Treuhand, Buchhaltung und Steuern tätig. Seit Oktober 2014 war B.________ (nachfolgend: Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) aushilfsweise für ihren Betrieb tätig.
B.
Mit Klage vom 12. August 2016 beantragte der Arbeitnehmer beim Bezirksgericht Zurzach, Arbeitsgericht, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 20’417.95 (vorbehältlich weiterer Lohnforderungen) nebst Zins zu bezahlen.
Die Arbeitgeberin verlangte in ihrer Klageantwort bzw. Widerklage vom 31. Oktober 2016 die Abweisung der Klage und forderte ihrerseits die Herausgabe verschiedener Arbeitsmaterialien und Akten.
Mit Replik und Widerklageantwort vom 2. Februar 2017 erhöhte der Arbeitnehmer die von ihm geltend gemachte Forderung auf Fr. 27’542.95 nebst Zins.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 hiess das Arbeitsgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Fr. 13’110.50 netto (nach Abzug der entsprechenden Sozialversicherungsabzügen) und Fr. 2’925.– (abzugsfrei; brutto für netto) nebst Zinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Die Widerklage wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Im Einzelnen sprach das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer Lohn bzw. Schadenersatz für die Monate Oktober 2015 bis und mit Juli 2016 in der Höhe von Fr. 9’377.50.– netto zu (wobei es sich bis zum 13. April 2016 um regulären Lohn handelte und ab 14. April 2016 um Ersatz i.S.v. Art. 337c Abs. 1 OR). Ebenso wurde die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Pönale von Fr. 1’500.– gemäss Art. 337c Abs. 3 OR sowie eine Überstundenentschädigung von Fr. 3’732.80 netto zu bezahlen. Schliesslich wurde dem Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung von Fr. 1’425.– für die Nutzung seines privaten Zimmers als Büro/Archiv zugesprochen. Hinzu kamen Verzugszinsen auf die verschiedenen Beträge. …“
Prozess-History
„Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Arbeitgeberin wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.“
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Arbeitgeberin beim Bundesgericht, es seien die vorinstanzlichen Urteile vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen:
- Grundsätzlich habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
- Andernfalls schulde er dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes eine Entschädigung, auch wenn das beruflich genutzte Zimmer nicht für die Homeoffice-Arbeit gemietet worden sei.
Entgegen bestimmter Lehrmeinungen hänge das Recht des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz gemäss Bundesgericht nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer das beruflich genutzte Zimmer im Hinblick auf die Homeoffice-Arbeit gemietet habe und die berufliche Nutzung der Mietgrund war.
Das Bundesgericht bestätigte damit die vorinstanzlichen Urteile.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Bemerkung der Redaktion aus „Corona-Sicht“
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch als Folge der Coronavirus-Pandemie Ansprüche auf Mietentschädigungen entstanden sind:
- Unfreiwillig im Home Office
- Viele Mitarbeiter, die zB in Grossraumbüros ohne genügenden Abstand tätig waren, sind von den Arbeitgebern aufgefordert worden, zu Hause zu arbeiten
- Unfreiwillig im Home-Office tätige Mitarbeiter haben Anspruch auf eine (Raum-)Entschädigung
- Viele Mitarbeiter, die zB in Grossraumbüros ohne genügenden Abstand tätig waren, sind von den Arbeitgebern aufgefordert worden, zu Hause zu arbeiten
- Freiwillig im Home Office
- Mitarbeiter, die ohne Arbeitgeberweisung und damit freiwillig zu Hause arbeiten, haben u.E. keinen solchen (Raum-)Ersatzanspruch.
Quelle
BGer 4A_533/2018 vom 23.04.2019