Definition
- Auslagenersatz effektiv = Abrechnungspflicht des Arbeitnehmers bezüglich aller Auslagen, für welche er Ersatz fordert
Grundlagen
- Gesetz [OR 327a Abs. 1; OR 327b]
- Arbeitsvertrag
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- Separatabrede
- Betriebsübung (Spesenreglement)
Abgrenzungen
- Pauschalspesen
- = bei zum vorneherein für die Arbeitsauslagen vereinbarten Pauschalbetrag ist keine Spesenabrechnung notwendig
- https://law.ch/lawinfo/auslagen/spesenpauschale
- Gesamtvergütung
- = Lohn inkl. Spesen
- Gesamtvergütung
- Vertrauensspesen
- = eingeschränkte Belegpflicht (allgemeine Angaben zu den Auslagen gelten als ausreichend
- Vertrauensspesen
Grundsätze
- Auslagenersatzpflicht des Arbeitgebers [OR 327a Abs. 1]
- aufgrund der Fürsorgepflicht [OR 328]
- Zwingender Ersatz notwendiger Auslagen (Spesen)
- Beweis
- Beweislastobliegenheit für Notwendigkeit und Höhe
- Arbeitnehmer
- Höhe
- kein strenger Beweis
- Unmöglichkeit des ziffernmässigen Beweises
- Richterschätzung analog OR 42 Abs. 2
- Beweislastobliegenheit für Notwendigkeit und Höhe
- Geltendmachung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auslagenarten
Verpflegung, Unterkunft oder Arbeitsweg-Kosten
- Ersatzpflicht nur bei auswärtigem Einsatz (zB Handelsreisende, Monteure)
- Kein Abzug für Verpflegungskostenanteil, der auch zu Hause hätte aufgewendet werden müssen (Begründung: nur geringfügige Unterhaltsersparnis)
- Zurverfügungstellung Geschäftsfahrzeug
- Kein Lohnabzug für Wegkosten, die zum Sitze des Arbeitgeber hätten aufgewendet werden müssen (Begründung: nur geringfügige Unterhaltsersparnis)
Umzugskosten an neuen Arbeitsort
- Keine ersatzpflichtige Auslagen
Ausbildung
- Einarbeitungsbedingte Ausbildung
- Zwingende Ersatzpflicht
- zB Schulung auf bestimmten Flugzeugtyp
- Weiterbildung im engeren Sinne
- Grundsatz
- Kostentragung durch Arbeitnehmer
- Grund: Vorteile für künftige Arbeitsstellen / Arbeitgeber
- Ausnahme
- Anordnung des Arbeitgebers
- Kostentragung durch den Arbeitgeber
- Kein Rückforderungsanspruch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Keine vor der Weiterbildung mit bleibendem Vorteil geschlossene Rückzahlungsvereinbarung
- Bei übermässiger Beschränkung der Kündigungsfreiheit (Verletzung der Kündigungsparität)
- Anordnung des Arbeitgebers
- Grundsatz
Abwehr der Ansprüche Dritter
Grundsatz
- Ersatz der Aufwendungen für die Abwehr von Ansprüchen Dritter, die gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht werden
- Anwaltskosten
- Gerichtskosten
- Prozessentschädigung
- Beispiele
- Abwehr von Organansprüchen vs. Arbeitnehmer mit Treuhandfunktion
- Vorgesetzter eines verunfallten Mitarbeiters (Arbeitsunfall)
Ausnahmen (kein Ersatz)
- bei unerlaubter Handlung
- bei Verletzung des Arbeitsvertrags
Weiterführende Informationen
- Rechtsgrundlage
- OR 327a Abs. 1 | admin.ch
- Judikatur
- Auslagenersatz
- BGE 131 III 444
- BGE 124 III 305
- BGE 4A_631/2009 vom 17.02.2010
- JAR 2000 S. 154
- JAR 2010 S. 485
- JAR 2004 S. 411
- JAR 1983 S. 153
- Ausbildung
- JAR 1999 S. 327
- JAR 2009 S. 495
- JAR 1991 S. 203
- JAR 2010 S. 454
- JAR 2010 S. 313
- Abwehr der Ansprüche Dritter
- JAR 2010 S. 485
- Auslagenersatz
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- Richterliche Schadenersatzbemessung
- OR 42 Abs. 2
- Vgl. OR 42 Abs. 2 | admin.ch
- Vgl. BGE 131 III 444
- Abwehr der Ansprüche Dritter
- Organhaftung
- Arbeits-unfall.ch/ | arbeits-unfalls.ch
- Anwaltshonorare
- Prozessentschädigung
- Spesen pauschaliert
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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