Zu ersetzen sind prinzipiell immer nur notwendige Auslagen:
HOA im Arbeitgeberinteresse
- HOA = wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit am Heimarbeitsplatz
- volle Ersatzpflicht des Arbeitgebers
- HOA = Büroschluss- und Wochenend-Arbeiten auf Weisung des Arbeitgebers (dezentrale Arbeitspflicht)
- Anteilsmässige Ersatzpflicht für Telekommunikation und Energie (und finanzielle Beteiligungspflicht an Mietkosten (vgl. BYOD)
HOA im Arbeitnehmerinteresse
- HOA = Arbeitnehmer arbeitet aus eigenem Interesse bzw. aus persönlichen Gründen, obwohl ihm beim Arbeitgeber uneingeschränkt ein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, zu Hause
- Fehlende Notwendigkeit der Auslagen
- Mietkosten sind persönliche Aufwendungen
- Fehlende Notwendigkeit der Auslagen
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
Vi. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 327a OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 2. Auslagen / a. im Allgemeinen
2. Auslagen
a. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Literatur
- HOA im Interesse des Arbeitgebers
- PULVER BERNHARD / MAHON PASCAL / GUY-ÉCABERT CHRISTINE (Hrsg.), Aspect juridique du télétravail, Annexe au rapportet nouvelles formes de travail, in: Programme Technology Assessment, Conseil Suisse de la Science et de la Technologie, Bern 2000, Rz 214.3
- HOA im Interesse des Arbeitnehmers
- CARUZZO PHILIPPE, Le contrat individuel de travail. Commentaire des articles 319 à 341 du Code des obligations, Zürich 2009, N 1 zu OR 327a
- Raummiete
- Pro Entschädigung
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, 2016, S. 230, Rz. 755
- ROMINA CARCAGNI ROESLER, Home Office, ArbR, Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht, 2014, S. 71 ff., 88 ff.
- Contra Entschädigung, wenn der Mietraum nicht für die Home Office-Nutzung gemietet wurde
- PULVER/MAHON/GUY-ECABERT, Aspect juridique du télétravail, Annexe au rapport télématique et nouvelles formes de travail, in: Technology Assessment, Conseil Suisse de la Science et de la Technologie, 2000, S. 31, Rz. 214.3
- BEYELER JEAN-MARC, L e Télétravail, Questions De Droit, 18/2002, S. 3 ff., 5
- Pro Entschädigung
Judikatur
- HOA im Interesse des Arbeitgebers
- BGE 2A.277/2003 vom 18.12.2003
- BGE vom 23.08.1990, in: ASA 60, 341
- HOA im Interesse des Arbeitnehmers
- BGE 2A.277/2003 vom 18.12.2003
- Raummiete
- BGer 4A_533/2018 vom 23.04.2019
Weiterführende Informationen
- Arbeitnehmer-Infrastruktur
Weiterführende Informationen
- Arbeitnehmer-Infrastruktur
- Spesen