Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Ausgangslage
Wer in die Schweiz zurückkehrt, nach dem er sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung aufgehalten hat, muss sofort in sein Zuhause zurückkehren oder sich in eine andere geeignete Unterkunft begeben, sich ständig während 10 Tagen dort aufhalten (Quarantäne) und dies binnen zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden sowie deren Anweisungen befolgen:
- Coronavirus (COVID-19): Verhaltensregeln nach Einreise aus einem Risikoland
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Für den denjenigen, der nicht oder nicht rechtzeitig aus einem Risikoland zurückkehren kann oder sich in eine Quarantäne begeben muss, kann dies mussmöglicherweise arbeitsrechtliche Probleme nach sich ziehen:
- Ausgangslage
- Es ist davon auszugehen, dass bei der kurzfristigen Wahl eines Risikolandes als Ferienziel und der damit verbunden nicht rechtzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz von einem Selbstverschulden des Arbeitnehmers auszugehen ist.
- Lohn / Lohnfortzahlungspflicht oder Erwerbsersatzanspruch?
- Grundsatz
- Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn!“
- Quarantäne wegen Ferien in Risikoland gemäss BAG-Liste
- Ohne (zusätzliche) besondere Verhältnisse (Unfall bzw. Krankheit oder Möglichkeit zur Home Office-Arbeit trotz Quarantäne) ist anzunehmen, dass den Arbeitgeber keine Lohnzahlungspflicht trifft: Er kann die Lohnzahlung verweigern.
- Lohnfortzahlung?
- Zuerst muss geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgrund des Arbeitsvertrags besteht:
- Konkrete Beurteilung des Bestehens einer Lohnfortzahlungspflicht
- zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Im Streitfall
- Entscheidung des Gerichts
- Konkrete Beurteilung des Bestehens einer Lohnfortzahlungspflicht
- Eine Lohnfortzahlungspflicht könnte gegeben sein,
- wenn der Arbeitnehmer trotz bzw. während der Quarantäne arbeiten kann, also zB im Homeoffice (sog. Home Office-Arbeit).
- Zuerst muss geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgrund des Arbeitsvertrags besteht:
- Erwerbsersatz?
- Grundsätzliches
- Für denjenigen, der aufgrund der „Quarantäne für Einreisende“ nicht arbeiten kann und vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält, gilt folgendes:
- Es besteht Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn die Quarantäne unverschuldet angetreten werden muss.
- Unverschuldet bedeutet, dass das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand und zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht zu erwarten war, dass das gewählte Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt wird.
- Kein Entschädigungs-Anspruch besteht jedenfalls, wenn das Reiseziel bei der Ausreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand.
- Für denjenigen, der aufgrund der „Quarantäne für Einreisende“ nicht arbeiten kann und vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält, gilt folgendes:
- Zahlstelle für Erwerbsausfall-Entschädigung
- Die Auszahlung der Erwerbsausfall-Entschädigung wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen
- Weitere Detailinformationen
- Grundsätzliches
- Grundsatz
- Arbeitsrechtliche Sanktion
- Verwarnung
- Verwarnung
- oder
- Kündigung
- Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
- Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
- Verwarnung
- Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers
- Arbeitnehmerhaftung
- Je nach den konkreten Verhältnissen kann es sein, dass sich der Arbeitnehmer wegen seiner Verletzung der Arbeitspflicht dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig macht (sog. Arbeitnehmerhaftung nach OR 321e).
- Konventionalstrafe
- Der Arbeitsvertrag oder ein Betriebsreglement können vorsehen, dass sich der Arbeitnehmer für verspätetes Zurückkehren von den Ferien ein Fixbetrag, d.h. eine Konventionalstrafe (pauschalierter Schadenersatz), anrechnen lassen muss; vorbehalten bleibt die Berücksichtigung seines Existenzminimums.
- Ordnungsstrafe
- Falls das Betriebsreglement eine Strafe für verspätetes Zurückkehren von den Ferien vorsieht, kann der Arbeitgeber eine Ordnungsstrafe verhängen
- Arbeitnehmerhaftung
- Weitere Detailinformationen
- Für weitere Detailinformationen v unsere Ausführungen unter:
Weiterführende Informationen:
- Beitrag vom 06.08.2020 zu den Risikoländern
- Beitrag vom 27.07.2020 zu den Risikoländern
- Ferienplanung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam