Sanktionen
Kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht oder nicht korrekt nach, stehen dem Arbeitgeber folgende Sanktionen zur Verfügung:
- Verweigerung der Lohnzahlung
- nur bei Arbeitsverweigerung
- aber kein Lohnherabsetzungsrecht
- Ordentliche Kündigung
- Vorsicht bei einer allfälligen Begründung
- Fristlose Entlassung
- bei beharrlicher Arbeitsverweigerung (oder aus anderen wichtigen Gründen)
- bei schlechter Arbeitsqualität nur in seltenen Fällen (zB bei Absicht)
- Erfüllungsklage
- prozessual durchzusetzen, weil die Arbeitspflicht keine Geldforderung bildet
- ohne praktische Bedeutung, weil die Kündigung der zweckmässigere Weg der Auseinandersetzung darstellt
- Schadenersatz
- bei Arbeitnehmerhaftung (OR 321e)
- bei ungerechtfertigtem
- Verlassen der Stelle (OR 337d)
- Nichtantreten der Stelle (OR 337d)
- Konventionalstrafe
- falls im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen
- Ordnungsstrafe
- falls im Betriebsreglement erwähnt
Weiterführende Informationen
Arbeitnehmerhaftung
Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber grundsätzlich für den Ersatz des Schadens verantwortlich, den er ihm absichtlich oder fahrlässig zufügt (vgl. OR 321e Abs. 1).
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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