Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Es gilt der Grundsatz:
- Ohne Arbeit kein Lohn
Dieser Grundsatz ist an zwei Stellen kodifiziert:
- OR 82 (Recht auf Leistungsverweigerung des Arbeitgebers)
- OR 119 Abs. 2 (Unmöglichwerden der Leistung)
Der Grundsatz „ohne Lohn keine Arbeit“ ist zum Beispiel auf folgende Leistungsstörungen anwendbar:
- Unzulässige Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers
- vom Arbeitnehmer verschuldete Arbeitsverhinderung
- nicht als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gemäss OR 324 / OR 324a zu qualifizierende Unmöglichkeit
- Aussperrungen
- Streiks
Art. 82 OR
VI. Bei zweiseitigen Verträgen
1. Ordnung in der Erfüllung
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
Art. 119 OR
E. Unmöglichwerden einer Leistung
1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
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