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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Konsumentenschutz / Reiserecht / Zivilprozessrecht

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Coronavirus: BR verlängert Rechtsstillstand für Reisebürobranche bis Ende 2020

Datum:
12.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Konsumentenschutz, Reiserecht, Zivilprozessrecht
Stichworte:
Coronavirus, Rechtsstillstand, Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verabschiedung der Verordnungsänderung

Der Bundesrat hat am 11.09.2020 die rechtliche Grundlage der Rechtsstillstand-Verlängerung für die Reisebüros verabschiedet. Damit setzt der BR seinen Entscheid um, den er bereits am 26.08.2020 getroffen hat.

Der Rechtsstillstand für die Reisebürobranche wird – wie bereits im August 2020 kommuniziert – bis am 31.12.2020 verlängert.

Am 26.08.2020 hatte der BR das EJPD beauftragt worden, die entsprechende Rechtsgrundlage zu unterbreiten.

An seiner Sitzung vom 11.09.2020 konnte der BR nun die Verordnungsänderung verabschieden (siehe „Dokumente“ unten).

Die Verlängerung des Rechtsstillstands betrifft folgendes:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam


Coronavirus (COVID-19): BR verlängert Rechtsstillstand für Reisebranche bis 31.12.2020Reiserecht / Konsumentenschutz / SchKG / Zivilprozessrecht

Coronavirus (COVID-19): BR verlängert Rechtsstillstand für Reisebranche bis 31.12.2020

Der Bundesrat hat sich am 26.08.2020 wiederum mit der Situation der Reisebürobranche befasst. Er beschloss die Verlängerung des für die Reisebürobranche geltenden Rechtsstillstands bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

Die COVID-19-Pandemie und die Notmassnahmen zur Eindämmung haben die Reisebüros sehr hart getroffen:

  • Auswirkungen der behördlichen Massnahmen
  • Quarantänebestimmungen
  • Grenzschliessungen
  • Umsatzeinbruch.

Anfang Juli 2020 hatte deshalb der BR das WBF mit der Prüfung zusätzlicher Unterstützungsmassnahmen beauftragt. Die am 26.08.2020 vom BR zur Kenntnis genommene „externe Expertise“ (siehe unten) kommt zum Schluss, dass weiterhin Handlungsbedarf zur Stabilisierung der Reisebürobranche bestehe.

Der BR hat daher beschlossen, dass der Ende September 2020 ablaufende Rechtsstillstand für die Reisebranche bis zum 31.12.2020 verlängert werden soll. Entsprechend hat der BR das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD beauftragt, die entsprechende rechtliche Grundlage anzupassen.

Dokumente

Expertise (PDF, 1 MB)

Reiserecht / Konsumentenschutz / SchKG / Zivilprozessrecht

Coronavirus (COVID-19): Reisebranche erhält exklusiven Rechtsstillstand bis 30.09.2020

Von LawMedia Redaktion – Mai 2020

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen befristeten Rechtsstillstand für die Reisebranche erlassen.

Reisebüros können demnach für Rückzahlungen nach einer Reiseannullation bis zum 30.09.2020 nicht betrieben werden!

Mit dieser speziellen Massnahme setzt der Bundesrat ein Parlamentsauftrag um. Damit wird den besonderen Herausforderungen der Reisebüros Rechnung getragen:

  • Undurchführbarkeit von Reisen
    • Wegen der Corona-Krise konnten und können zahlreiche Reisen nicht durchgeführt werden
    • In solchen Fällen muss das Reisebüro den Kunden aufgrund der Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes sämtliche bereits bezahlten Beträge bar zurückerstatten
    • Die Reisebüros werden daher in den nächsten Monaten mit einer grossen Zahl von Rückerstattungsforderungen aus nicht erbrachten Ferien-Leistungen konfrontiert sein
    • Die Reisebüros warten ihrerseits auf die Rückzahlungen der Beträge aus nicht erbrachten Ferien-Leistungen der eigentlichen Leistungserbringer wie
    • Dies macht die Situation der Reiseveranstalter und Reisevermittler besonders schwierig und ist deshalb nicht mit anderen Branchen vergleichbar
    • In der ganzen Leistungskette drohen Liquiditätsengpässe
    • Das Parlament hat deshalb den Bundesrat beauftragt, für die Reisebranche eine spezielle Regelung zu treffen
  • Rechtsstillstand für Forderungen
    • Der befristete Rechtsstillstand betrifft:
      • Rückerstattungsforderungen der Kunden für bereits bezahlte Beträge für Reisen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können
    • Der Rechtsstillstand hat zur Folge:
      • Reisebüros können für diese Forderungen nicht betrieben werden
      • Beträge bleiben von den Reisebüros weiterhin geschuldet
      • Reisebüros haben ihre diesbezüglichen Schulden, soweit dies möglich ist, zu erfüllen
    • Vom Rechtsstillstand nicht betroffen sind andere Forderungen gegenüber Reiseveranstaltern und Reisevermittlern, wie:
      • Forderungen aus Mietverträgen
      • Forderungen aus Arbeitsverträgen
      • usw.
    • Der Rechtsstillstand gilt wie folgt:
      • Inkrafttreten: 21.05.2020
      • Gültigkeitsdauer: bis 30.09.2020
      • Rechtsgrundlage:
        • SchKG 62
  • Kein Eingriff in Einzelfälle und Motive
    • Mit dieser Massnahme wird nicht entschieden:
      • Ob, wenn ja, wer und mit wieviel Anrecht auf die strittigen Beträge im Einzelfall hat
    • Motive:
      • Verschaffung einer Verschnaufpause für die aufgrund von Pandemie und Pauschalreisegesetz besonders betroffene Reisebranche
      • Verhinderung einer Konkurswelle
      • Schutz der Konsumenten vor allfälligen Verlusten bei Reisebüro-Konkursen
  • Rechtsstillstand für langfristige Lösungen
    • Der Rechtsstillstand soll genutzt werden können:
      • für die Prüfung längerfristiger Lösungen
      • für die Formulierung von Lösungsansätzen durch die Vertreter der Reisebranche und Konsumentenorganisationen
    • Das Parlament hat voraus ein Zeichen gesetzt, als es den Bundesrat beauftragt hat, die Luftfahrtbranche finanziell zu unterstützen, namentlich die Fluggesellschaften Swiss und Edelweiss, damit diese ihren Rückzahlungspflichten an die Reisebüros nachkommen können.

Zur Verordnung und zu den Erläuterungen:

Quelle: Coronavirus (COVID-19): Reisebranche erhält exklusiven Rechtsstillstand bis 30.09.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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