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Darlehen / Kredite

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COVID-19-Kredite: Verwendungsverbote

Datum:
29.01.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Covid-19-Kredite, Kredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nicht nur Organe, sondern auch Wirtschaftsprüfer sind gefordert

Einleitung

Kraft Notverordnung hat der Bund im Frühjahr 2020 die sog. COVID-19-Kredite aufgelegt und damit vielen Unternehmen rasch und unbürokratisch zu Überbrückungskrediten verholfen.

Am 18.12.2020 wurde die rechtliche Grundlage für die COVID-19-Kredite von der Notverordnung ins ordentliche Recht überführt:

  • Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG)

Neues Gesetz (COVID-19-SBüG)

Das neue Gesetz normiert alle wichtigen Aspekte des Kredits während der Laufzeit der COVID-19-Kredite und enthält Bestimmungen zur Rückzahlung, zur Missbrauchsbekämpfung sowie für Härtefälle.

Die Covid-19-Kredite schränken den Handlungsspielraum derjenigen Unternehmen, die sich einen COVID-19-Kredit haben auszahlen lassen und diesen bis dato nicht zurückbezahlt haben, empfindlich ein.

Verwendungsverbote

Bis zur vollständigen Rückzahlung des COVID-19-Kredits sind auch nach dem neuen Gesetz unzulässig:

  • Dividendenbeschlüsse und -ausschüttungen sowie Rückzahlung von Kapitaleinlagen
  • Aktivdarlehen an Aktionäre / Gesellschafter (Vorsicht bei Veränderung von Privatanteilen)
  • Rückzahlung von Gruppendarlehen (Vorsicht beim Cash Pooling)
  • Übertragung von Mitteln an verbundene Gesellschaften, namentlich ausserhalb der Schweiz

Nach dem neuen COVID-19-SBüG sind auch Ersatz-Investitionen ins Anlagevermögen zulässig.

Fazit

Gefordert sind nicht nur die Unternehmensorgane (VR, CEO/CFO etc.), sondern auch – sofern und soweit eine Revisionspflicht besteht – die Wirtschaftsprüfer:

  • Beide müssen bei Dispositionen im Unternehmensvermögen jeweilen genau hinschauen, ob ein Verwendungsverbot verletzt wird bzw. wurde. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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