Nicht nur Organe, sondern auch Wirtschaftsprüfer sind gefordert
Einleitung
Kraft Notverordnung hat der Bund im Frühjahr 2020 die sog. COVID-19-Kredite aufgelegt und damit vielen Unternehmen rasch und unbürokratisch zu Überbrückungskrediten verholfen.
Am 18.12.2020 wurde die rechtliche Grundlage für die COVID-19-Kredite von der Notverordnung ins ordentliche Recht überführt:
- Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG)
Neues Gesetz (COVID-19-SBüG)
Das neue Gesetz normiert alle wichtigen Aspekte des Kredits während der Laufzeit der COVID-19-Kredite und enthält Bestimmungen zur Rückzahlung, zur Missbrauchsbekämpfung sowie für Härtefälle.
Die Covid-19-Kredite schränken den Handlungsspielraum derjenigen Unternehmen, die sich einen COVID-19-Kredit haben auszahlen lassen und diesen bis dato nicht zurückbezahlt haben, empfindlich ein.
Verwendungsverbote
Bis zur vollständigen Rückzahlung des COVID-19-Kredits sind auch nach dem neuen Gesetz unzulässig:
- Dividendenbeschlüsse und -ausschüttungen sowie Rückzahlung von Kapitaleinlagen
- Aktivdarlehen an Aktionäre / Gesellschafter (Vorsicht bei Veränderung von Privatanteilen)
- Rückzahlung von Gruppendarlehen (Vorsicht beim Cash Pooling)
- Übertragung von Mitteln an verbundene Gesellschaften, namentlich ausserhalb der Schweiz
Nach dem neuen COVID-19-SBüG sind auch Ersatz-Investitionen ins Anlagevermögen zulässig.
Fazit
Gefordert sind nicht nur die Unternehmensorgane (VR, CEO/CFO etc.), sondern auch – sofern und soweit eine Revisionspflicht besteht – die Wirtschaftsprüfer:
- Beide müssen bei Dispositionen im Unternehmensvermögen jeweilen genau hinschauen, ob ein Verwendungsverbot verletzt wird bzw. wurde.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam