Die Covid-19-Kredite müssen grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren ab Kreditgewährung amortisiert sein (vgl. Art. 13 Abs. 1 Covid-19-SBüV).
Die kreditgebende Bank kann – mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation – ausnahmsweise in Härtefällen eine Kreditverlängerung von bis zu zwei Jahren gewähren (vgl. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-SBüV).
Es ist geplant, die Amortisationsfrist auf 5 Jahre zu verlängern.
Rückzahlungsstand per 23.12.2020
Quelle: Covid-19-Kredite – EasyGov (zuletzt abgerufen am 31.12.2020)
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