Die Wirtschaftsprüfer werden die Auswirkungen von COVID-19 im Allgemeinen und vom COVID-19-Kredit im Besonderen auf die Abschlussprüfung zu berücksichtigen haben.
Aufgrund des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes ergeben sich bei der Prüfung von im Jahresabschluss ausgewiesenen COVID-19-Krediten Risiken und Prüfungshandlungen:
- Unternehmensfortführung in der Krise
- Prüfung Going Concern
- Werthaltigkeit von Vermögenswerten in der Pandemiezeit
- Rückschläge
- Prüfung der Gewinnverwendungsvorlage
- Behandlung der COVID-19-Kredite
- in der Bilanz
- bei der Berechnung von Kapitalverlust und Überschuldung
- vorübergehende Massnahmen zur Verhinderung corana-bedingter Konkursen
- Ausschüttungssperren
- Beschränkung der Kreditmittelverwendung
- Vorgehen bei Kapitalverlust und Überschuldung gemäss COVID-19-Insolvenzverordnung
- Hälftiger Kapitalverlust und Berücksichtigung eines COVID-19-Kredite
- Berechnung, ob unter Berücksichtigung eines COVID-19-Kredits eine Überschuldungssituation gegeben ist
Das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz (COVID-19-SBüG) enthält nicht nur die vorgenannten Beschränkungen für die Kreditnehmer (Ausschüttungssperre, Verwendungsbeschränkungen etc.), sondern bestimmte Meldepflichten für die Revisionsstelle und erlaubt es den Bürgschaftsgenossenschaften, eine separate COVID-19-Kreditverwendungsprüfung zu beauftragen (vgl. KLEIBOLD THORSTEN / NAY MARTIN, a.a.O., S. 15 ff.)
Literatur
- KLEIBOLD THORSTEN / NAY MARTIN, COVID-19-SOLIDARBÜRGSCHAFTSGESETZ, Auswirkungen der neuen Gesetzesbestimmungen auf die Arbeiten der Revisionsstelle, in: EXPERT FOCUS, Februar 2021, S. 15 ff.
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