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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Güterrechtlicher Einbezug oder Nichteinbezug von Mitarbeiterbeteiligungen

Datum:
18.05.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 197 f.

Der Einbezug einer bestimmten Position in die Vorschlagsteilung kommt nur in Betracht, wenn sich das Recht resp. die Forderung am Stichtag zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet hat:

  • Der Erwerber muss eine gesicherte Rechtsstellung erlangt haben, die von der anderen Partei nicht mehr durch einseitige Erklärung zu Nichte gemacht werden kann.

Berücksichtigt werden nur Anwartschaftsrechte, die am Stichtag – hier im Zeitpunkt der Eheschliessung – bereits vorhanden waren:

  • Aus der Tatsache. dass sich ein Vermögenswert, zB eine Mitarbeiterbeteiligung, zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich realisiert hat, darf nicht auf den gesicherten Bestand zum Stichtag-Zeitpunkt geschlossen werden.
  • Massgebend ist einzig die Erwerbssicherheit am relevanten Stichtag (Eheschliessung).
  • Aus diesem Grunde kommt auch ein (Teil-)Einbezug „pro rata temporis“ nicht in Frage.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich

I.Zivilabteilung

Entscheid vom 10.03.2020

Z1 2018 28

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