ZGB 197 f.
Der Einbezug einer bestimmten Position in die Vorschlagsteilung kommt nur in Betracht, wenn sich das Recht resp. die Forderung am Stichtag zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet hat:
- Der Erwerber muss eine gesicherte Rechtsstellung erlangt haben, die von der anderen Partei nicht mehr durch einseitige Erklärung zu Nichte gemacht werden kann.
Berücksichtigt werden nur Anwartschaftsrechte, die am Stichtag – hier im Zeitpunkt der Eheschliessung – bereits vorhanden waren:
- Aus der Tatsache. dass sich ein Vermögenswert, zB eine Mitarbeiterbeteiligung, zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich realisiert hat, darf nicht auf den gesicherten Bestand zum Stichtag-Zeitpunkt geschlossen werden.
- Massgebend ist einzig die Erwerbssicherheit am relevanten Stichtag (Eheschliessung).
- Aus diesem Grunde kommt auch ein (Teil-)Einbezug „pro rata temporis“ nicht in Frage.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilabteilung
Entscheid vom 10.03.2020
Z1 2018 28