Eigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 197 ZGB):
- die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen
- die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören (Erwerb vor der Ehe) oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen
- Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen
- Ersatzanschaffungen für Eigengut (Wert- oder Mittelersatz, nicht aber Zweckersatz)
- Durch den Ehevertrag ist die Zuweisung von Vermögenswerten möglich, die für die Ausübung des Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (Art. 199 ZGB).1
1 Bei Auflösung des Güterstandes verbleibt das Eigengut vollumfänglich dem Eigentümer. Die Erträge des Eigengutes fallen vorbehältlich anderer Vereinbarung der Errungenschaft zu. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 248 Abs. 2 ). Alles Vermögen gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 ZGB).
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