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Coronavirus: BR verstärkt Massnahmen gegen Pandemie vom MO 06.12.2021 bis MO 24.01.2022

Datum:
03.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, covid, COVID-19, Massnahmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufhebung der Quarantäneliste: SA 04.12.2021

Der Bundesrat (BR) hat nach Konsultation der Kantone, der Sozialpartner und der zuständigen Parlamentskommissionen an seiner Sitzung vom 03.12.2021 entschieden:

  • Ab MO 06.12.2021 gilt in der Schweiz folgendes:
    • Ausweitung der Zertifikats- und Maskenpflicht;
    • Verstärkung der Home-Office-Empfehlung;
    • Verkürzung der Gültigkeit von Antigen-Schnelltests;
    • Möglichkeit für zertifikatspflichtige Veranstaltungen und Einrichtungen, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken, um damit auf die Maskenpflicht verzichten zu können.
  • Die neuen Massnahmen sind bis am 24.01.2022 befristet.
  • Bei der Einreise in die Schweiz gilt eine verschärfte Testpflicht.
    • Ab 04.12.2021 werden dafür alle Länder von der aktuellen Quarantäneliste gestrichen.

Einleitung

Der BR reagiert damit auf die starke Zunahme von Covid-19-Patienten in den Spitälern und auf das Auftreten der neuen Omikron-Virusvariante.

Mit den nachfolgend erwähnten verstärkten Massnahmen will der BR die Ansteckungen mit der Delta-Variante reduzieren, damit die Spitalstrukturen so gut wie möglich entlastet werden.

Im Einzelnen

Der BR hat folgende Einzelmassnahmen beschlossen:

  • Ausweitung der Zertifikatspflicht
    • Zertifikat
      • =  Beleg, dass jemand geimpft, genesen oder negativ getestet ist (3G).
    • Zertifikatspflicht gilt neu
      • in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen.
      • für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien.
      • bei Veranstaltungen im Freien ab 300 Teilnehmenden(bisher ab 1‘000 Teilnehmende).
    • Aufhebung der Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen.
    • Dringliche Empfehlung, das Zertifikat einzusetzen
      • Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenbereichen gilt künftig ab 11 Personen.
  • Ausweitung der Maskenpflicht
    • Eine Maskenpflicht gilt
      • drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt – ausser bei privaten Treffen.
  • Möglichkeit zur Beschränkung auf 2G
    • Wo Maskentragen nicht möglich ist, gelten
      • Gebot der Vorsicht
      • Ersatzmassnahmen:
        • Sitzpflicht für die Konsumation im Restaurant
        • Erheben der Kontaktdaten bei Kultur- und Sportaktivitäten wie
          • Chorproben
          • Hallentrainings.
    • Alle öffentlichen Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen
      • Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) zu beschränken und auf eine Maskenpflicht zu verzichten.
      • Zu diesem Zweck muss die Prüf-App für die Covid-Zertifikate erweitert werden.
        • Die App-Anpassung wird erst per 13.12.2021 zur Verfügung stehen;
          • Bis dann manuelle Prüfung, ob die entsprechende Person geimpft oder genesenen ist.
  • Dringliche Home-Office-Empfehlung
    • Home-Office-Empfehlung
      • Für die Reduktion der Kontakte am Arbeitsplatz sollen Mitarbeiter wo möglich im Home-Office arbeiten.
    • Mitarbeiter in der Betriebsstätte des Arbeitgebers
      • Alle Mitarbeiterin Innenräumen des Betriebs, in denen sich mehrere Personen aufhalten, müssen eine Maske tragen.
  • Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Testzertifikate
    • Antigen-Schnelltests
      • Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Schnelltests wird reduziert:
      • auf 24 Stunden (bisher 48 Stunden), berechnet ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme.
    • PCR-Tests
      • Die PCR-Tests sind – nach wie vor – 72 Stunden gültig.
  • Aufhebung der Kapazitätsbeschränkungen
    • Möglichkeit zur Aufhebung von Kapazitätsbeschränkungen
      • Gemäss einer Vorgabe des Covid-19-Gesetzes sind Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben,
      • sobald der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung «ausreichend geimpft» ist.
    • Aufhebung der verbliebenen Kapazitätsbeschränkungenetwa für
      • religiöse Zusammenkünfte;
      • im Bildungsbereich;
      • Veranstaltungen draussen.
    • Kompetenzen der Kantone
      • Die Kantone können weiterhin Kapazitätsbeschränkungen anordnen.
  • Verzicht auf Testpflicht an Schulen
    • Der BR verzichtet nach der Konsultation darauf, alle Schulen der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II zu verpflichten, repetitive Tests anzubieten.
  • Bestätigung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen
    • Strategische Grundsätze für Zusammenarbeit
      • Beinahe alle Kantone sind mit den strategischen Grundsätzen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen, die im Oktober 2020 vereinbart wurden, weiterhin einverstanden.
    • Weitergehende Massnahmen
      • Bereitschaft einer Mehrheit von Kantonen, weitergehende Massnahmen zu ergreifen,
      • falls die Massnahmen auf Bundeseben aufgrund von regional ausgeprägten Veränderungen nicht ausreichen sollten.
  • Einreise: Verstärkung der Testpflicht + Aufhebung der Quarantäne
    • Streichung sämtlicher Länder von der Quarantäneliste ab SA 04.12.2021.
    • Bei sämtlichen Einreisen in die Schweiz neu ein verschärftes Testregime,
      • um die Einschleppung der neuen Omikron-Variante weiterhin möglichst zu verhindern
      • Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen;
  • 1. Test (PCR-Test)vor der Einreise;
  • 2. Test (PCR-Test oder Antigenschnelltest) zwischen dem 4. und dem 7. Tag nach der Einreise.
    • Testkosten
      • Die Testkosten müssen von den Einreisenden selber getragen werden.
    • Nicht geimpfte Drittstaatsangehörige, die aus Risikoländern oder -regionen in den Schengen-Raum einreisen wollen
      • Einreiseverweigerung für Personen, diein die Schweiz für vorübergehende Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, abgesehen von gewissen Ausnahmen (Härtefälle).
      • Betroffene, insbesondere:
      • Tourismusaufenthalte;
      • Besuchsaufenthalte.
    • Liste der Risikoländer und -Regionen
      • Die Liste der Risikoländer und Regionen ist im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 aufgeführt.
      • Die Liste wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU-Kommission für die Schengen-Staaten laufend aktualisiert.

Ergänzungen des LawMedia Redaktionsteams:

Ausnahmen von der Einreiseformular- und Testing-Pflicht:

  • Kinder
    • Kinder unter 16 Jahren, sofern sie nicht aus einer Region einreisen, welche auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante enthalten ist.
  • Transitreisende
    • Transitreisende, sofern sie nicht aus einer Region einreisen, welche auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante enthalten ist.
  • Personen aus Grenzregionen
    • Personen, die aus Grenzgebieten einreisen, mit welchen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch besteht:
      • Gebiete in Deutschland:
        • Land Baden-Württemberg
        • Land Bayern
      • Gebiete in Frankreich:
        • Region Grand-Est
        • Region Bourgogne / Franche Comté
        • Region Auvergne / Rhône-Alpes
      • Gebiete in Italien:
        • Region Piemont
        • Region Aostatal
        • Region Lombardei
        • Region Trentino / Südtirol
      • Gebiete in Österreich:
        • Land Tirol
        • Land Vorarlberg
      • Gebiete in Liechtenstein:
        • gesamtes Fürstentum

PS: Es empfiehlt sich, die Einreisebedingungen in die Schweiz vor einer Reise bzw. Rückreise zu verifizieren.
Nachtrag vom: 12.12.2021

Die Massnahmen sind vorerst bis am 24.01.2022 befristet.

Um die Spitäler zu entlasten, bleibt – so der BR – die Impfung das beste Mittel. Wichtig ist zudem die rasche Auffrischimpfung (Booster-Impfung).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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