Aufhebung der Quarantäneliste: SA 04.12.2021
Der Bundesrat (BR) hat nach Konsultation der Kantone, der Sozialpartner und der zuständigen Parlamentskommissionen an seiner Sitzung vom 03.12.2021 entschieden:
- Ab MO 06.12.2021 gilt in der Schweiz folgendes:
- Ausweitung der Zertifikats- und Maskenpflicht;
- Verstärkung der Home-Office-Empfehlung;
- Verkürzung der Gültigkeit von Antigen-Schnelltests;
- Möglichkeit für zertifikatspflichtige Veranstaltungen und Einrichtungen, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken, um damit auf die Maskenpflicht verzichten zu können.
- Die neuen Massnahmen sind bis am 24.01.2022 befristet.
- Bei der Einreise in die Schweiz gilt eine verschärfte Testpflicht.
- Ab 04.12.2021 werden dafür alle Länder von der aktuellen Quarantäneliste gestrichen.
Einleitung
Der BR reagiert damit auf die starke Zunahme von Covid-19-Patienten in den Spitälern und auf das Auftreten der neuen Omikron-Virusvariante.
Mit den nachfolgend erwähnten verstärkten Massnahmen will der BR die Ansteckungen mit der Delta-Variante reduzieren, damit die Spitalstrukturen so gut wie möglich entlastet werden.
Im Einzelnen
Der BR hat folgende Einzelmassnahmen beschlossen:
- Ausweitung der Zertifikatspflicht
- Zertifikat
- = Beleg, dass jemand geimpft, genesen oder negativ getestet ist (3G).
- Zertifikatspflicht gilt neu
- in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen.
- für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien.
- bei Veranstaltungen im Freien ab 300 Teilnehmenden(bisher ab 1‘000 Teilnehmende).
- Aufhebung der Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen.
- Dringliche Empfehlung, das Zertifikat einzusetzen
- Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenbereichen gilt künftig ab 11 Personen.
- Zertifikat
- Ausweitung der Maskenpflicht
- Eine Maskenpflicht gilt
- drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt – ausser bei privaten Treffen.
- Eine Maskenpflicht gilt
- Möglichkeit zur Beschränkung auf 2G
- Wo Maskentragen nicht möglich ist, gelten
- Gebot der Vorsicht
- Ersatzmassnahmen:
- Sitzpflicht für die Konsumation im Restaurant
- Erheben der Kontaktdaten bei Kultur- und Sportaktivitäten wie
- Chorproben
- Hallentrainings.
- Alle öffentlichen Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen
- Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) zu beschränken und auf eine Maskenpflicht zu verzichten.
- Zu diesem Zweck muss die Prüf-App für die Covid-Zertifikate erweitert werden.
- Die App-Anpassung wird erst per 13.12.2021 zur Verfügung stehen;
- Bis dann manuelle Prüfung, ob die entsprechende Person geimpft oder genesenen ist.
- Die App-Anpassung wird erst per 13.12.2021 zur Verfügung stehen;
- Wo Maskentragen nicht möglich ist, gelten
- Dringliche Home-Office-Empfehlung
- Home-Office-Empfehlung
- Für die Reduktion der Kontakte am Arbeitsplatz sollen Mitarbeiter wo möglich im Home-Office arbeiten.
- Mitarbeiter in der Betriebsstätte des Arbeitgebers
- Alle Mitarbeiterin Innenräumen des Betriebs, in denen sich mehrere Personen aufhalten, müssen eine Maske tragen.
- Home-Office-Empfehlung
- Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Testzertifikate
- Antigen-Schnelltests
- Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Schnelltests wird reduziert:
- auf 24 Stunden (bisher 48 Stunden), berechnet ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme.
- PCR-Tests
- Die PCR-Tests sind – nach wie vor – 72 Stunden gültig.
- Antigen-Schnelltests
- Aufhebung der Kapazitätsbeschränkungen
- Möglichkeit zur Aufhebung von Kapazitätsbeschränkungen
- Gemäss einer Vorgabe des Covid-19-Gesetzes sind Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben,
- sobald der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung «ausreichend geimpft» ist.
- Aufhebung der verbliebenen Kapazitätsbeschränkungen, etwa für
- religiöse Zusammenkünfte;
- im Bildungsbereich;
- Veranstaltungen draussen.
- Kompetenzen der Kantone
- Die Kantone können weiterhin Kapazitätsbeschränkungen anordnen.
- Möglichkeit zur Aufhebung von Kapazitätsbeschränkungen
- Verzicht auf Testpflicht an Schulen
- Der BR verzichtet nach der Konsultation darauf, alle Schulen der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II zu verpflichten, repetitive Tests anzubieten.
- Bestätigung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen
- Strategische Grundsätze für Zusammenarbeit
- Beinahe alle Kantone sind mit den strategischen Grundsätzen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen, die im Oktober 2020 vereinbart wurden, weiterhin einverstanden.
- Weitergehende Massnahmen
- Bereitschaft einer Mehrheit von Kantonen, weitergehende Massnahmen zu ergreifen,
- falls die Massnahmen auf Bundeseben aufgrund von regional ausgeprägten Veränderungen nicht ausreichen sollten.
- Strategische Grundsätze für Zusammenarbeit
- Einreise: Verstärkung der Testpflicht + Aufhebung der Quarantäne
- Streichung sämtlicher Länder von der Quarantäneliste ab SA 04.12.2021.
- Bei sämtlichen Einreisen in die Schweiz neu ein verschärftes Testregime,
- um die Einschleppung der neuen Omikron-Variante weiterhin möglichst zu verhindern
- Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen;
- 1. Test (PCR-Test)vor der Einreise;
- 2. Test (PCR-Test oder Antigenschnelltest) zwischen dem 4. und dem 7. Tag nach der Einreise.
- Testkosten
- Die Testkosten müssen von den Einreisenden selber getragen werden.
- Nicht geimpfte Drittstaatsangehörige, die aus Risikoländern oder -regionen in den Schengen-Raum einreisen wollen
- Einreiseverweigerung für Personen, diein die Schweiz für vorübergehende Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, abgesehen von gewissen Ausnahmen (Härtefälle).
- Betroffene, insbesondere:
- Tourismusaufenthalte;
- Besuchsaufenthalte.
- Liste der Risikoländer und -Regionen
- Die Liste der Risikoländer und Regionen ist im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 aufgeführt.
- Die Liste wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU-Kommission für die Schengen-Staaten laufend aktualisiert.
- Testkosten
Ergänzungen des LawMedia Redaktionsteams:
Ausnahmen von der Einreiseformular- und Testing-Pflicht:
- Kinder
- Kinder unter 16 Jahren, sofern sie nicht aus einer Region einreisen, welche auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante enthalten ist.
- Transitreisende
- Transitreisende, sofern sie nicht aus einer Region einreisen, welche auf der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante enthalten ist.
- Personen aus Grenzregionen
- Personen, die aus Grenzgebieten einreisen, mit welchen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch besteht:
-
-
- Gebiete in Deutschland:
- Land Baden-Württemberg
- Land Bayern
- Gebiete in Frankreich:
- Region Grand-Est
- Region Bourgogne / Franche Comté
- Region Auvergne / Rhône-Alpes
- Gebiete in Italien:
- Region Piemont
- Region Aostatal
- Region Lombardei
- Region Trentino / Südtirol
- Gebiete in Österreich:
- Land Tirol
- Land Vorarlberg
- Gebiete in Liechtenstein:
- gesamtes Fürstentum
- Gebiete in Deutschland:
-
PS: Es empfiehlt sich, die Einreisebedingungen in die Schweiz vor einer Reise bzw. Rückreise zu verifizieren.
Nachtrag vom: 12.12.2021
Die Massnahmen sind vorerst bis am 24.01.2022 befristet.
Um die Spitäler zu entlasten, bleibt – so der BR – die Impfung das beste Mittel. Wichtig ist zudem die rasche Auffrischimpfung (Booster-Impfung).
Dokumente
Weiterführende Informationen:
- Home-Office-Arbeit / Kosten
- Lohnfortzahlungspflicht
- Coronavirus-Massnahmen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam