Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteilen vom 20.12.2021 in vier bzw. acht Fällen Einsprache-Entscheide
- der Suva
- der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
- Ausgleichskasse
insoweit, als diese die Tätigkeit von Fahrern im Zusammenhang mit Uber Applikationen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert haben.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich kam mit folgenden Erwägungen zu diesem Schluss:
- Vertragsbeziehungen mit Elementen der selbständigen Erwerbstätigkeit
- Die Vertragsbeziehungen zwischen der Uber B.V. respektive der Rasier Operations B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern würden zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprächen, so etwa die
- zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung;
- Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften.
- Die Vertragsbeziehungen zwischen der Uber B.V. respektive der Rasier Operations B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern würden zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprächen, so etwa die
- Weisungsrecht und Unterordnungsverhältnis sprechen für Anstellungsverhältnis
- Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte würde indes für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen:
- entscheidende Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V.;
- faktisches Unterordnungsverhältnis
- Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte würde indes für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen:
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 20.12.2021
Mitgeteilt 06.01.2022
Prozesse Nrn.
UV.2020.00006
UV.2020.00015
UV.2020.00022
UV.2020.00118
AB.2020.00038-45
nicht rechtskräftig
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam