Sie befinden sich: Home » Nachehelicher Unterhalt und Qualifikation der Ehe als lebensprägend
ZGB 125
Für die Qualifikation einer Ehe als lebensprägend sind – unabhängig von einer bestimmten Dauer – massgebend:
- die Umstände des individuell konkreten Einzelfalls;
- ein vor der Ehe bestandenes Konkubinat für die Gesamtbetrachtung
- nur in eng begrenzten Fällen bzw.
- nur in qualifizierten Ausnahmefällen.
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