ZGB 125
Für die Qualifikation einer Ehe als lebensprägend sind – unabhängig von einer bestimmten Dauer – massgebend:
- die Umstände des individuell konkreten Einzelfalls;
- ein vor der Ehe bestandenes Konkubinat für die Gesamtbetrachtung
- nur in eng begrenzten Fällen bzw.
- nur in qualifizierten Ausnahmefällen.