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Erbrecht / Zivilprozessrecht

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Berücksichtigung von Erbvorbezügen im Berufungsverfahren?

Datum:
30.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Ausgleichsansprüche, Berufungsgericht, Berufungsverfahren, Erbvorbezug, Geltendmachung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 602 ff. / ZGB 626 / ZPO 57 i.V.m. ZPO 55 Abs. 1

Das zweitinstanzliche Berufungsgericht (hier Kantonsgericht Schwyz) hatte eine Ausgleichungspflicht nur bezüglich jener Erbvorbezüge zu prüfen, für welche ein hinreichender Antrag gestellt wurde. Dieser Grundsatz ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, wonach das Berufungsgericht an die Anträge des Berufungsklägers gebunden ist.

Verlangt eine Partei (BF) im Berufungsverfahren die Berücksichtigung der Erbvorbezüge und die andere Partei (BG) deren Streichung aus der Teilungsmasse, so ist der vorstehende Grundsatz – wie im zu beurteilenden Streitfall erkennbar – zu beachten:

  • Diesfalls tut Erstere gut daran, im Eventualstandpunkt ebenfalls die Streichung ihres Erbvorbezugs zu verlangen, sollte das Gericht zum Schluss kommen, die Erbvorbezüge seien nicht ausgleichungspflichtig.

So kann zumindest verhindert werden, dass bloss der eigene Erbvorbezug, aber nicht derjenige der Gegenpartei berücksichtigt wird.

BGer 5A_71/2019 vom 12.02.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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