ZGB 602 ff. / ZGB 626 / ZPO 57 i.V.m. ZPO 55 Abs. 1
Das zweitinstanzliche Berufungsgericht (hier Kantonsgericht Schwyz) hatte eine Ausgleichungspflicht nur bezüglich jener Erbvorbezüge zu prüfen, für welche ein hinreichender Antrag gestellt wurde. Dieser Grundsatz ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, wonach das Berufungsgericht an die Anträge des Berufungsklägers gebunden ist.
Verlangt eine Partei (BF) im Berufungsverfahren die Berücksichtigung der Erbvorbezüge und die andere Partei (BG) deren Streichung aus der Teilungsmasse, so ist der vorstehende Grundsatz – wie im zu beurteilenden Streitfall erkennbar – zu beachten:
- Diesfalls tut Erstere gut daran, im Eventualstandpunkt ebenfalls die Streichung ihres Erbvorbezugs zu verlangen, sollte das Gericht zum Schluss kommen, die Erbvorbezüge seien nicht ausgleichungspflichtig.
So kann zumindest verhindert werden, dass bloss der eigene Erbvorbezug, aber nicht derjenige der Gegenpartei berücksichtigt wird.
Das Bundesgericht (als dritte und letzte Instanz) erwog daher in Erw. 3.3.3. des Falles 5A_71/2019 was folgt:
„Unbestritten hatte die Erstinstanz die Erbvorbezüge sämtlicher Erben der Ausgleichungspflicht unterstellt. Damit oblag es dem Beschwerdeführer, dieses Vorgehen im Berufungsverfahren mit Blick auf seinen Erbvorbezug als rechtswidrig zu rügen und anhand des angefochtenen Entscheids und den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen die geltend gemachte Rechtsverletzung zu begründen. Hierzu hatte er spätestens Anlass, nachdem die Beschwerdegegner 1-3 sich in eben diesem Sinne bezüglich ihrer eigenen Erbvorbezüge geäussert hatten. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nach den Angaben der Vorinstanz nicht vorgebracht. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, die von den Beschwerdegegnern 1-3 gestellten Anträge als ungenügend zu kritisieren. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in hinreichend präziser Form in Frage. Auch überzeugen seine Ausführungen zum Inhalt seiner vorinstanzlichen Vorbringen nicht: Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Antrag auf Berücksichtigung aller Erbvorbezüge in der Teilungsmasse auch ein solcher auf Nichtberücksichtigung derselben liegen sollte. Ein solcher Antrag kann auch nicht allein aus dem Umstand konstruiert werden, dass der Beschwerdeführer einen höheren Betrag beantragt hatte, als ihm das Kantonsgericht zugesprochen hat. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz getroffenen Feststellung. Folglich verletzt das Kantonsgericht kein Bundesrecht, wenn es mangels hinreichenden Antrags inhaltlich nicht geprüft hat, ob der Erbvorbezug des Beschwerdeführers der Ausgleichungspflicht unterliegt oder nicht.“
BGer 5A_71/2019 vom 12.02.2020
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LawMedia Redaktionsteam