Anrechnung allgemein
Vorempfänge (Erbvorbezüge) sind an die künftige Erbschaft anzurechnen (vgl. ZGB 626 Abs. 1 und ZGB 534 Abs. 1):
ZGB Art. 626
A. Ausgleichungspflicht der Erben
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB Art. 534
A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers
1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.
2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.
3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über.
Zuwendung gegenüber späterem Erben
Lebzeitige Zuwendungen an künftige Erben
- stellen immer Erbvorbezüge dar.
- müssen nicht als Erbvorbezüge bezeichnet werden.
Zuwendung als Ungleichbehandlung
Lebezeitige Zuwendungen führen zu einer Ungleichbehandlung der Erben.
In grösserem Umfange können sogar zu Pflichtteilsverletzungen führen
» ZGB 471 iVm ZGB 462 bzw. iVm ZGB 457 – ZGB 460
Anrechnung im Einzelnen
Der Erbvorbezugswert wird von Gesetzes wegen (ZGB 626 Abs. 1) zum Nachlass gezählt. Der um den Erbvorbezugswert ergänzte Nachlass ist anschliessend nach Erbteilen bzw. Pflichtteilen auf die Erben aufzuteilen.
So ist auch vorzugehen, wenn der Erblasser die Ausgleichung ausdrücklich anordnet (positive Anordnung).
Vorbehalten bleibt ein Ausgleichungsdispens (negative Anordnung), wonach der Präsumptiverblasser den künftigen Erben von der Ausgleichung (Anrechnung) befreit. Diese Befreiung hat ihre Grenzen dort, wo sie die Rechte von Pflichtteilserben verletzt.
» Weiterführende Informationen zur erbrechtlichen Ausgleichung
Gemischter Erbvorbezug und Anrechnung
Auch bei Element der „Anrechnung“ von Vorempfängen kann ein analoger Tatbestand zur sog. „gemischte Schenkung“ vorliegen:
- Erbvorbezugs-Teil
- Anrechnung am dereinstigen Erbteil im künftigen Nachlass des Präsumptiverblassers
- Entgeltlicher Teil
- zB Schuldübernahme (Hypothek)
- zB Verrechnung mit kapitalisierten Wert einer Vorbehaltsnutzung
Weiterführende Informationen zur Immobiliennachfolge
» Lebzeitige Immobilienübertragung: Szenario Erbvorbezug
» Lebzeitige Immobilienübertragung: Szenario gemischte Schenkung
Anrechnung und Sozialhilfe
» Sozialhilfe-Folgen von Erbvorbezügen
» Weiterführende Informationen zur Verwandtenunterstützung
Anrechnung und Erbrecht
» Erbrechtliche Folgen von Erbvorbezügen