Der Erbvorbezug ist insofern eine besondere Schenkung, als sich der Präsumtiverbe die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung an seinem Erbteil im dereinstigen Nachlass des zukünftigen Erblassers anrechnen lassen muss.
Ein Teil der Lehre sieht im Begriff „Erbvorbezug“ eine steuerrechtliche Definition.
Synonyme:
- Vorempfang
- Vorbezug
- Antizipierte Erbfolge
- Erbauskauf (enthält nebst des Vorbezugs einen Verzicht des Erben auf weitere Ansprüche: Erbverzicht)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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