Der Ausgleichungspflicht unterliegen – abgesehen von Ausnahmen – die Zuwendungen, die Erblasser einzelnen Erben zu Lebzeiten machten, nämlich:
- Schenkung
- Erbvorbezug
- Erbauskauf
Die Ausgleichung ist Teil des Erbteilungsverfahrens und damit unverjährbar.
Ausgleichungsvoraussetzungen
- Stillschweigen des Erblassers
- Gesetzliche Ausgleichungspflicht
- Ausgleichungsanordnung des Erblassers
Von der Ausgleichung ausgenommen
- Erziehungs- und Ausbildungskosten (in üblichem Masse)
- Gelegenheitsgeschenke
- Ausgleichungsdispens (unter Beachtung des Pflichtteilsrechts)
Zum Ausgleichungsvollzug zählen u.a. folgende Themen:
- Ausgleichungs-Arten
- Idealausgleichung (Anrechnung der Wertdifferenz)
- Realausgleichung (Einwerfung der vorbezogenen Sache in natura)
- Ausgleichungs-Wert
- Unverjährbarkeit des Ausgleichungsanspruchs
- Ausgleichungs-Klage