Als Teil des Erbteilungsverfahrens kann die Ausgleichung geltend gemacht werden im Rahmen
- des Erbteilungsprozesses
- eines auf die Ausgleichung beschränkten Verfahrens
Gerichtsstand
= letzter Wohnsitz des Erblassers
Aktivlegitimation
= ausgleichungsberechtigte Erben, bei angeordneter Ausgleichungspflicht auch die eingesetzten Erben
Passivlegitimation
= Empfänger der lebzeitigen Zuwendung oder seine Erben nach ZGB 627
Streitwert
= Wert der auszugleichenden lebzeitigen Zuwendung
Begehren
- Leistungsklage
- nur ausnahmsweise Feststellungsklage (vgl. BGE 123 III 50 Erw. 1)
Begründung
Auch Ausgleichungsbegehren, ob in der Teilungsklage oder in einer partiellen (eigenen) Ausgleichungsklage sind substantiiert zu begründen.
Weiterführende Informationen
» Informationen zum Zivilprozess in der Schweiz
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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