ArG 18 Abs. 1 – Unia vs. MIGROS (Filiale Zollstrasse, Zürich)
Sachverhalt
Die Mitbeteiligte betreibt in Zürich ein Ladengeschäft (Filiale), welches seit anfangs Oktober 2020 als sogenannter «unmanned store» auch sonntags geöffnet ist.
History
Laut Vorinstanz (VI) und dem Beschwerdegegner (BG) ist der sonntägliche Betrieb der Filiale in dieser Form bzw. mit dem aktuellen Betriebskonzept mit «Self-Check-out-Kassen» zulässig.
Erwägung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Das geltende (Bundes-)Recht misst dem «Sonntagsarbeitsverbot» immer noch eine grosse Bedeutung zu:
- Enge Auslegung der Ausnahmemöglichkeiten von der Sonntagsarbeitsverbots
- Aufgrund der Intention des Gesetzgebers, Sonntagsarbeit möglichst einzuschränken (ArG 18 Abs. 1),
- sind Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
- eng auszulegen und
- grundsätzlich nur möglich,
- wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die besondere – berufsgruppen- oder branchenspezifische – Situation unumgänglich ist
- sind Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
- Aufgrund der Intention des Gesetzgebers, Sonntagsarbeit möglichst einzuschränken (ArG 18 Abs. 1),
- Sicherheitspersonal ermöglicht Betriebskonzept
- Die streitgegenständliche Filiale der Mitbeteiligten kann jedoch – nach dem aktuellen Betriebskonzept –
- nur deshalb an Sonntagen betrieben werden,
- weil die dort an diesen Tagen anfallenden Arbeiten Personen übertragen werden,
- welche zwar aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (Sicherheitspersonal) bzw. ihrem eigentlichen Arbeitsort (Angestellte einer Filiale der Mitbeteiligten im Hauptbahnhof) dem Grundsatz nach auch am Sonntag beschäftigt werden dürfen;
- deren Einsatz in der betreffenden Filiale aber unumgänglich ist, und zwar
- standortbezogen und
- sicherheitsbezogen.
- weil die dort an diesen Tagen anfallenden Arbeiten Personen übertragen werden,
- nur deshalb an Sonntagen betrieben werden,
- Die streitgegenständliche Filiale der Mitbeteiligten kann jedoch – nach dem aktuellen Betriebskonzept –
- Betriebskonzept führt zu unzulässiger Umgehung des Sonntagsarbeitsverbots
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- Der sonntägliche Einsatz dieser Kategorien von Arbeitnehmern in der eingangserwähnten Filiale gemäss aktuellem Betriebskonzept eines «unmanned store» führt zu einer
- unzulässigen Umgehung des geltenden Sonntagsarbeitsverbots.
- Der sonntägliche Einsatz dieser Kategorien von Arbeitnehmern in der eingangserwähnten Filiale gemäss aktuellem Betriebskonzept eines «unmanned store» führt zu einer
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Entscheid
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff.I und III der Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Dezember 2020 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Betrieb der Filiale an der F-Strasse 01 in G als «unmanned store» in der Form des aktuellen Betriebskonzepts der Mitbeteiligten der behördlichen Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit unterliegt.In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Mitbeteiligten auferlegt.
- (Gerichtsgebühr)
- (Gerichtskostenauferlegung)
- (Parteientschädigung an BFin)
- (Rechtsmittelbelehrung)
- (Mitteilungen)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung / 4. Kammer
VB.2021.00760
Urteil vom 12.05.2022
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Verbot der Sonntagsarbeit
Art. 18 ArG 48
1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
Art. 19 ArG 49
1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung.
2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.
3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.
4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.
6 Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.50
49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2903; BBl 2007 4261 4269).