Die sich auf OR 328 Abs. 2 stützenden und teilweise gleich wie ArG 6 Abs. 1 lautenden Fürsorgemassnahmen sind:
Massnahmen
- Schutzmassnahmen
- bei den Arbeitsgeräten und Maschinen
- bei der Ergonomie
- beim Raumklima
- Geeignete Arbeitsorganisation
- Einsatz an geeigneter Arbeitsstelle
- Zweckmässige Festlegung des Einsatzplanes
- Zweckmässige Festlegung des Arbeitsablaufes
- Instruktion
- Leitung
- Überwachung
- (elektronisches) Beschaffen und Verarbeiten von Informationen über den Arbeitsplatz und / oder den Arbeitnehmer
- Je nach Art, Objekt, Zweck, Intensität und Dauer der Überwachung kann gegeben sein:
- eine Fürsorge (OR 328) oder
- eine Persönlichkeitsverletzung (ZGB 27 f., OR 328b oder DSG 12 f., ArGV3 26 Abs. 1)
- Eine Widerrechtlichkeit entfällt bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Einwilligung, überwiegendes Interesse des Arbeitgebers oder Gesetz)
- Überwachungsmittel sind i.d.R. Videoüberwachung, Zeiterfassung und Zugangskontrolle, Standortermittlung im Betriebsgelände, Überwachung der elektronischen Kommunikation, Internet- und e-mail-Überwachung, Telefonüberwachung etc.
- Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers: Klage aus Vertragsverletzung, Geltendmachung der Persönlichkeitsverletzung (ZGB 28a Abs. 1 i.V.m. DSG 15 Abs. 1) und Verstoss gegen den Arbeitsschutz (ArG3 26)
- Massnahmen gegen psychische Belastungen
- Stress
- Überbelastung
- Mobbing
Berücksichtigung der Erfahrungen
- Tätigkeit des Arbeitnehmers
- Produkteherstellung und Produktbearbeitung
- Beachtung anerkannter Stand der Technik und der Vorschriften
- Stand der Technik
- Massstab bildet das Fachwissen, welches dem durchschnittlichen Fachmann bekannt ist
- Anwendung aller anerkannten Regeln der Technik im betreffenden Fachgebiet, wie sie sich aus den technischen Normen, den SUVA-Richtlinien und den öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften ergeben
- Publikationen der Fachorganisationen
- Richtlinien der SUVA
- Stand der Technik
Rücksichtnahme auf die Verhältnisse des Betriebes
- Technische Besonderheiten und Möglichkeiten
- Wirtschaftlich schlechte Lage berechtigt nicht dazu, von nötigen Massnahmen (Erfahrungen + Stand der Technik) abzuweichen
- Wirtschaftliche Besonderheiten und Möglichkeiten
Literatur
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, N8
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 4 + 7 a.E. zu OR 328
- WOLFER SIMON, Die elektronische Überwachung des Arbeitnehmers im privaten Arbeitsverhältnis, Zürich / Basel / Genf 2008
Judikatur
- KGer SG, in: JAR 2009 S. 603, E.III.1
- BGE 100 II 352
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.