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Familienrecht / Betreibung

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Definitive Rechtsöffnung: Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltsforderung über die Volljährigkeit hinaus

SchKG 81 Abs. 1

Datum:
11.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Familie, Ehe, Konkubinat, Partnerschaft, Kindsrecht, Kinds- und Erwachsenenschutz, Betreibungsrecht
Thema:
Definitive Rechtsöffnung
Stichworte:
Beschwerde, Definitive Rechtsöffnung, Fortbestand, Rechtsöffnung, Streitwert, Ungewissheit, Unterhalt, Unterhaltsforderung, Volljährigkeit
Erlass:
SchKG 81 Abs. 1
Entscheid:
BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bekanntlich ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (BGer) nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 30’000.— übersteigt.

Dies gilt auch für Rechtsöffnungsverfahren.

Im Rechtsöffnungsverfahren orientiert sich der Streitwert, auch für wiederkehrende Unterhaltsleistungen, im kantonalen Verfahren durch das Rechtsbegehren,

  • wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugezählt werden:

Eine Kinderunterhaltsrente, welche sich über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, gilt als resolutiv bedingt:

  • Beweislastverteilung
  • Unklare Formulierung des Rechtsöffnungstitels für eine definitive Rechtsöffnung
    • Ist die Formulierung der Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich ihres Fortbestands über die Volljährigkeit hinaus unklar, hat der Richter die Rechtsöffnung zu verweigern.

BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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