Bekanntlich ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (BGer) nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 30’000.— übersteigt.
Dies gilt auch für Rechtsöffnungsverfahren.
Im Rechtsöffnungsverfahren orientiert sich der Streitwert, auch für wiederkehrende Unterhaltsleistungen, im kantonalen Verfahren durch das Rechtsbegehren,
- wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugezählt werden:
Eine Kinderunterhaltsrente, welche sich über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, gilt als resolutiv bedingt:
- Beweislastverteilung
- Betreibungsschuldner
- Der Eintritt der Resolutivbedingung (auflösende Bedingung) ist durch den Schuldner zu beweisen.
- Betreibungsgläubiger
- Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung fällig ist, weil die Suspensivbedingung (aufschiebende Bedingung) eingetreten ist.
- Betreibungsschuldner
- Unklare Formulierung des Rechtsöffnungstitels für eine definitive Rechtsöffnung
- Ist die Formulierung der Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich ihres Fortbestands über die Volljährigkeit hinaus unklar, hat der Richter die Rechtsöffnung zu verweigern.
BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024
b. Einwendungen
Art. 81 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Weiterführende Informationen
Definitive Rechtsöffnung
Rechtsöffnungstitel für definitive Rechtsöffnung
Einwendungen des Rechtsöffnungsbeklagten
Beweislast
Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam