Einleitung
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) beschlossen, um Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und klarer zu gestalten. Die Vorlage wurde dem Kantonsrat zur Beratung vorgelegt.
Seit der Einführung des EG KESR im Jahr 2013 hat sich das Gesetz – laut Medienmitteilung des Kantons Zürich, grundsätzlich bewährt. Eine Überprüfung im Jahr 2020 identifizierte jedoch Schwachstellen, insbesondere hinsichtlich der Dauer und Komplexität der Verfahren.
Regierungsrätin Jacqueline Fehr betonte an einer Medienkonferenz:
„Wichtig ist ein besserer Schutz der Betroffenen, namentlich der Kinder. Sie brauchen rasch Klarheit, wie es weitergeht.“
Vorgeschlagene Anpassungen
Die vorgeschlagenen Anpassungen konzentrieren sich auf fünf Hauptbereiche:
- Einstufiger Instanzenzug
- Zuständigkeitsgebiet der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz
- Zusammensetzung der KESB
- Einfachere Verfahren und Einzelzuständigkeit
- Aktenführung und -aufbewahrung
1. Einstufiger Instanzenzug:
Der bisherige zweistufige Instanzenzug, bei dem Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zunächst an den Bezirksrat und anschliessend an das Obergericht gingen, soll abgeschafft werden.
Künftig sollen Beschwerden direkt an das Obergericht gerichtet werden, um
- Verfahren zu beschleunigen
- und rascher Rechtssicherheit zu schaffen.
Professor Jonas Schweighauser von der Universität Basel unterstrich die Bedeutung der Zeit in familienrechtlichen Verfahren: „Verzögerungen führen zu Verhärtungen und Unsicherheiten und fördern die Eskalation.“
2. Zuständigkeitsgebiet der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz:
Die Gebiete der Berufsbeistandschaften sollen
- mindestens einen KESB-Kreis umfassen,
- um Zuständigkeiten zu harmonisieren und Schnittstellen zu reduzieren.
Daniel Frei, Geschäftsleiter der Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, erklärte, dass gleiche Zuständigkeitsgebiete für KESB und Berufsbeistandschaften zu besseren Abläufen und einer einfacheren Kommunikation führen.
3. Zusammensetzung der KESB:
Die Anforderungen an die Fachbereiche innerhalb der KESB sollen flexibler gestaltet werden.
Behördenmitglieder können ihr Fachwissen künftig auch
- durch bisher nicht anerkannte Weiterbildungsabschlüsse (MAS) nachweisen,
- um die Rekrutierung qualifizierter Fachpersonen langfristig zu sichern.
4. Einfachere Verfahren und Einzelzuständigkeit:
Durch Anpassungen der Verfahrensregelungen, wie
- klarere Regelungen der Verfahrensleitung
- und Einführung von Vorabklärungen,
soll die Effizienz der KESB gesteigert werden.
Zudem wird die Einzelzuständigkeit erweitert, sodass bestimmte Entscheidungen von einzelnen Behördenmitgliedern getroffen werden können, was zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führt.
5. Aktenführung und -aufbewahrung:
Die Einführung der elektronischen Aktenführung und -aufbewahrung bei den Berufsbeistandschaften soll die Effizienz steigern. Neue Aufbewahrungsfristen für Beistandschaftsakten und Vorgaben für die Aktenaufbewahrung durch private Beistandspersonen sorgen für zusätzliche Rechtssicherheit.
Fazit
Regierungsrätin Fehr fasste die Reformpläne zusammen: „Nach 12 Jahren ist die Zeit jetzt reif für eine Teilrevision. Diese hat ein klares Ziel: einfacher, schneller, klarer.“ Sie betonte, dass die Revision den Betroffenen zugutekommen soll und nicht den Beschwerdeinstanzen.
Die Vorlage wird nun im Kantonsrat diskutiert. Sollte sie angenommen werden, könnten die Änderungen massgeblich zur Verbesserung des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zürich beitragen.
Dokumente
Faktenblatt Teilrevision EG KESR
Quelle: zh.ch
Präsentation Teilrevision EG KESR
Quelle: zh.ch
Regierungsbeschluss
Weiterführende Informationen
Medienmitteilung
Newsberichterstattung zu KESB
- 10 Jahre KESB – Weiterhin geteilte Meinungen
- Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege: Auch bei der KESB anwendbar
- Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen elterlichen Sorge: Wer ist zuständig, die KESB oder das Gericht?
- Verfahren betreffend Kinderbelange: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gericht und KESB
- Wohnsitzwechsel + KESB-Zuständigkeit
- KESB: Erweiterte Auskunftspflicht ab 01.01.2024
- KESB-Auskunftspflicht an Private: BR nimmt Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis
Erwachsenenschutz
Kindsrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam