Sonderprüfungsbericht: Richter muss Aktionären und Gesellschaft Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und zur Stellungnahme geben
OR 697e Abs. 3 Jeder Aktionär kann in der Generalversarnmlung beantragen, Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen: OR 697e Abs. 3 räumt dem Aktionär... weiterlesen