Abgrenzungen
Abgrenzungen Vertragliche Haftung = Haftung nach der Sondernorm von OR 321e und nach den Regeln über die vertragliche Haftung von OR 97 ff. Ausservertragliche Haftung... weiterlesen
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Gesetzesbestimmungen OR 321e OR 352, 352a und 353 SeeschiffahrtsG 71 Gesetzestexte zur Arbeitnehmerhaftung Art. 321e VI. Haftung des Arbeitnehmers 1 Der Arbeitnehmer ist für den... weiterlesen
Die Arbeitnehmerhaftung ist die arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers gemäss OR 321e für den Schaden, den er durch unsorgfältige Arbeitsweise fahrlässig oder absichtlich dem Arbeitgeber zugefügt... weiterlesen