Ausschlagungsfrist
Rechtsnatur Bei der Ausschlagungsfrist (ZGB 567 I) handelt es sich um eine sog. Verwirkungsfrist. Sie kann als solche weder gehemmt (OR 134) noch unterbrochen (OR... weiterlesen
Rechtsnatur Bei der Ausschlagungsfrist (ZGB 567 I) handelt es sich um eine sog. Verwirkungsfrist. Sie kann als solche weder gehemmt (OR 134) noch unterbrochen (OR... weiterlesen
Inhalt und Beweiskraft Die Behörde muss über die Ausschlagungserklärung Protokoll führen (ZGB 570). Dieses schafft Beweis (ZGB 9) über Abgabe und Zeitpunkt des Begehrens (vgl.... weiterlesen
Inhalt Als sog. Gestaltungserklärung muss die Ausschlagungserklärung unmissverständlich sein, d.h. der Ausschlagungswille muss klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich. Sie hat vorbehaltlos und... weiterlesen
In der Regel betrifft die Ausschlagung die ganze Erbschaft. Die Zulässigkeit einer teilweisen, d.h. partiellen Ausschlagung im Sinne einer Ausschlagung einer Erbschaftsquote (Erbschaftsanteil) ist in... weiterlesen
Das Ausschlagungsrecht ist zwingender Natur, d.h. der Erblasser kann das Ausschlagungsrecht nicht rechtsgültig ausschliessen der Erbe kann nicht rechtsgültig im Voraus auf sein Ausschlagungsrecht verzichten.... weiterlesen
Berechtigt, die Ausschlagung zu erklären, sind gesetzliche Erben (ZGB 457 ff.) eingesetzte Erben (ZGB 483) » Weitere Informationen: gesetzliche und eingesetzte Erben Gemeinwesen Das Gemeinwesen... weiterlesen
Die Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde bewirkt unmittelbar den Wegfall der Erbeneigenschaft des Ausschlagenden; der Ausschlagende wird so gestellt, als wenn er vorverstorben... weiterlesen
Für eine Erbschaftsausschlagung kommen diverse Motive in Frage. Hauptmotive sind in der Regel: vermutete Überschuldung einer Erbschaft gute finanzielle Verhältnisse des Ausschlagenden Distanzierung vom Erblasser... weiterlesen
Begriff: Ausschlagung einer Erbschaft Ausschlagung bedeutet, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die Annahme einer Erbschaft (ZGB 566 I) oder die Annahme eines Vermächtnisses (ZGB... weiterlesen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB): Art. 566 ZGB: Ausschlagung Art. 567 ZGB: Befristung Art. 568 ZGB: Bei Inventaraufnahme Art. 569 ZGB: Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 570 ZGB:... weiterlesen
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Ausschlagung bedeutet im Erbrecht die Verweigerung der Erbschaftsannahme innert gesetzlicher Frist mit Wirkung des Wegfalls als Erben oder Vermächtnisnehmer. Gesetzliche und eingesetzte Erben haben das... weiterlesen