Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

Grundlagen

Gesetze ZGB 712a – ZGB 712t EGzZGB der einzelnen Kantone Statusakten der StWEG Begründungsakt Benutzungs- und Verwaltungs-Reglement Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft Hausordnung o.ä.... weiterlesen

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StWE-Kauf / StWE-Verkauf und Steuern

Veräusserungen von Stockwerkeigentumsanteilen unterliegen denselben Steuern wie andere Grundstücksgeschäfte. Es wird eine Grundstückgewinnsteuer erhoben und es fallen Handänderungs- und Grundbuchgebühren an. Es handelt sich dabei... weiterlesen

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Erneuerungsfonds und Steuern

Einkommenssteuer und Erneuerungsfonds Einlagen in den Erneuerungsfonds sind in den meisten Kantonen und im Bund abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch im Allgemeinen, dass die Fondseinlagen ausschliesslich[1]... weiterlesen

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Vorkaufsrecht

Kein gesetzliches Vorkaufsrecht Beim Stockwerkeigentum besteht von Gesetzes wegen kein Vorkaufsrecht. Vertragliches Vorkaufsrecht Im Begründungsakt oder durch einstimmige schriftliche Vereinbarung aller Stockwerkeigentümer kann ein Vorkaufsrecht... weiterlesen

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Beschlussfähigkeit

Allgemeines Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, anwesend sind. Stets müssen mindestens zwei Stockwerkeigentümer... weiterlesen

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Beitragspflicht

Jeder Stockwerkeigentümer hat sich an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten der Gesamtliegenschaft zu beteiligen, je nach Grundlage gemäss seinem Wertanteil oder gemäss separatem Kostenreglement. Weiterführende... weiterlesen

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Verwaltung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks beinhaltet von Seiten des Stockwerkeigentümers: Recht auf Einsetzung und Abberufung des Verwalters (vgl. ZGB 712q) Anspruch auf Aufstellung eines Nutzungs-... weiterlesen

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Benutzung gemeinschaftliche Teile

Für die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile gilt: Vereinbarkeit mit den Rechten der übrigen Stockwerkeigentümer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme Nutzung nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Nutzung... weiterlesen

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Gemeinschaftliche Teile

Die Rechtsstellung des Stockwerkeigentümers bezieht sich nicht nur auf sein Sonderrecht, sondern auch auf die Gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Wiederum... weiterlesen

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Unterhaltspflicht

Jeder Stockwerkeigentümer ist zum Unterhalt seiner Sonderrechtsräume in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verantwortlich, d.h. für Reinigung Unterhalt Erneuerung Der Stockwerkeigentümer ist gehalten, alle... weiterlesen

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Bauliche Gestaltung

Jeder Stockwerkeigentümer kann seine Sonderrechtsräume im Innern frei gestalten (ändern, ausbauen etc.): Innenausbau Bodenbeläge Wandverkleidungen Deckenverkleidungen Tapetenverkleidung / Bemalung der Wände Möbeleinbauten Küchen Nasszellen Einbauschränke... weiterlesen

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Verwaltungsrecht

Grundsätzlich verwaltet jeder Stockwerkeigentümer sein Sonderrecht selbst: Das Selbstverwaltungsrecht schliesst es nicht aus, dass der Stockwerkeigentümer sein Sondergrundstück ein Immobilienbewirtschafter zur Vermietung und Verwaltung übergeben... weiterlesen

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Nutzungsrecht

Wie jede Rechtsausübung stösst auch das Nutzungsrecht dort an seine Grenzen, wo die berechtigten Interessen anderer Stockwerkeigentümer oder Dritter beginnen: Unentziehbarkeit Das Sonderrecht darf dem... weiterlesen

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Sonderrecht

Der Stockwerkeigentümer kann sein Sonderrecht, d.h. die in seinem alleinigen Recht stehenden, in sich geschlossenen Räume, im Rahmen von Gesetz und Gemeinschaftsordnung Nutzungsrecht Verwaltungsrecht Bauliche... weiterlesen

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Revisor

Bei grösseren StWEG empfiehlt sich, einen Revisoren (und ggf. einen Stellvertreter) zu wählen, der die Rechnungs- und Geschäftsführung des Verwalters einer eingehenderen Revision unterzieht: Auswahl... weiterlesen