Die Ablieferung des Ueberschusses
Sind hingegen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, steht der Aushändigung des Überschusses an die ausländische Konkursverwaltung nichts mehr im Wege.... weiterlesen
Sind hingegen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, steht der Aushändigung des Überschusses an die ausländische Konkursverwaltung nichts mehr im Wege.... weiterlesen
Im laufenden Anerkennungsverfahren besteht für den ausländischen Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit, den Kollokationsplan auch noch zu verbessern, falls die Überprüfung durch das Gericht ergeben hat,... weiterlesen
Ist in der Verteilungsliste ein Überschuss errechnet worden, so zeigt dies der schweizerische dem ausländischen Konkursverwalter an. Der Ueberschuss kann der ausländischen Konkursverwaltung nur ausgehändigt... weiterlesen
Nach erfolgter Verwertung ist eine Verteilungsliste zu erstellen, aus welcher nach Massgabe des Kollokationsplans hervorgeht, in welchem Ausmass die Forderungen der jeweiligen Gläubiger durch den... weiterlesen
Die Verwertung der Aktiven des Schuldners erfolgt im IPR-Konkurs weitgehend formlos und hat unmittelbar nach Abschluss des Kollokationsverfahrens zu erfolgen.... weiterlesen
In allen anderen Fällen muss ein Kollokationsplan, ein Plan über die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger, erstellt werden. Im IPR-Konkursverfahren werden im Kollokationsplan jedoch nur... weiterlesen
Dem Konkursbeamten obliegt es nunmehr, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sowie die damit einher gehende Eröffnung des inländischen Konkursverfahrens über den Schuldner in den dafür... weiterlesen
Nach der Inventaraufnahme kann der Konkursbeamte erstmals abschätzen, ob überhaupt genügend liquide Aktiven für die Durchführung des IPR-Konkursverfahrens vorhanden sind. Sollte sich ergeben, dass mittels... weiterlesen
Zunächst muss der Konkursbeamte jedoch ein Inventar über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke aufnehmen. Zur Konkursmasse gehören[1]: sämtliches Vermögen des Schuldners, das im Zeitpunkt des... weiterlesen
Mit dem Entscheid bezüglich der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes hat das Gericht auch die für den Vollzug des Konkursverfahren zuständige Behörde zu bestimmen, wobei es... weiterlesen
Am Anfang steht der Antrag einer ausländischen Konkursverwaltung oder eines ausländischen Konkursgläubigers an das zuständige Schweizerische Gericht um Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes in Schweiz. Ein... weiterlesen
Der Entscheid Die Konkursverwaltung Das Inventar Der Durchführungsentscheid Der Schuldenruf und die Aufforderung an (schweizerische) Besitzer von Gegenständen des Konkursiten, diese anzumelden bzw. einzureichen Der... weiterlesen
Zunächst soll ein schematischer Überblick über das IPR- sowie das SchKG-Verfahren gegeben werden und alsdann einzelne dieser Punkte näher ausgeleuchtet werden. Das IPR-Konkursverfahren Der Entscheid... weiterlesen
Dem Antrag wird stattgegeben, wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist; die ausländische Entscheidung weder den materiellen noch den formellen... weiterlesen
Art. 168 IPRG schweigt sich über den Ort der Einreichung des Massnahmebegehrens aus. Die Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Kriterien: örtliche Zuständigkeit: am Ort wo... weiterlesen
Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und die Durchführung des IPR-Konkursverfahrens können verlangen: der ausländische Konkursverwalter des Hauptkonkurses am Wohnsitz des Schuldners oder am Sitze der... weiterlesen
Das Gesuch Der Ort des Gesuches Die Voraussetzungen Indirekte Zuständigkeit Vollstreckbarkeit Notwendige Urkunden Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes Gegenrecht... weiterlesen
Verweigern der oder die Schuldner ohne Grundangabe oder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchführung eines IPR-Konkurses die Leistung, so bleibt dem ausländischen Konkursverwalter... weiterlesen
Der ausländische Konkursverwalter wird für den möglichst umfassenden Vermögenstransfer versuchen, dass ihm schweizerische Schuldner wie Darlehensschuldner, Warenkäufer usf. die Guthaben des Konkursiten ohne Durchführung des... weiterlesen
Für die Beurteilung des Handlungsspielraums des ausländischen Konkursverwalters ist zunächst nach der Art seines Tätigwerdens zu unterscheiden: amtliche Handlungen in der Schweiz (zB Beschlagnahmung, Verwertung)?... weiterlesen