Adressat des Begehrens
Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Begehrens um Aufnahme eines öffentlichen Inventars bestimmt sich nach der kantonalen Einführungsgesetzgebung.... weiterlesen
Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Begehrens um Aufnahme eines öffentlichen Inventars bestimmt sich nach der kantonalen Einführungsgesetzgebung.... weiterlesen
Das Gesetz schreibt die Form des Begehrens nicht vor. Das Begehren kann gestellt werden: schriftlich (Brief) mündlich (Telefon oder Vorsprechen bei der Behörde)... weiterlesen
Fristbeginn Für gesetzliche Erben Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit der Kenntnis des Todes (ZGB 580 II i.V.m. 567 II). Für testamentarisch eingesetzte Erben... weiterlesen
Die Antragsberechtigung fällt dahin, wenn der Erbe (alternativ): die Erbschaft durch explizite Annahmeerklärung annimmt die Erbschaft ausschlägt (ZGB 566 I) eine überschuldete Erbschaft explizit annimmt... weiterlesen
Gesetzliche und eingesetzte Erben Berechtigt, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen, ist jeder Erbe einzeln, sei es als gesetzlicher (ZGB 457 ff.) oder eingesetzter (ZGB... weiterlesen
Folgende Elemente sind beim Antrag auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu beachten: Antragsberechtigung Wegfall der Antragsberechtigung Antragsfrist Form des Begehrens Adressat des Begehrens Inhalt des... weiterlesen
Grundlage Schweizerisches Zivilgesetzbuch Artikel 580-592 Gesetzestexte zum öffentlichen Inventar im Erbrecht Das öffentliche Inventar Voraussetzungen Art. 580 ZGB: Voraussetzungen Verfahren Art. 581 ZGB: Inventar Art.... weiterlesen
Öffentliches Inventar im Erbrecht Ein öffentliches Inventar wird aufgenommen, wenn dies mindestens ein Erbe und innert der hierfür vorgesehenen Frist verlangt. Nach Vorliegen des Inventars... weiterlesen