Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
SchKG-Abtretung / SchKG 260
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Begriffe

Die Abtretung nach SchKG 260 („SchKG 260-Abtretung“) ist ein konkursrechtliches Instrument des schweizerischen Rechts, womit zugelassene Konkursgläubiger das Recht zur Weiterverfolgung (Inkasso) eines illiquiden Aktivanspruchs der Masse oder zur Abwehren eines illiquiden Passivanspruchs der Masse (Schuld) im eigenen Namen und auf eigenes Risiko erhalten.... weiterlesen

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SchKG-Abtretung / SchKG 260
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Literatur

FLACHSMANN, Die Abtretung der Rechtsansprüche derKonkursmasse nach Art. 260 des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, Diss. Zürich 1927. LORANDI, Unzulässigkeit Insolvenzmassnahmen übergreifen der „Kettenabtretungen“ gemäss Art.... weiterlesen

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Checkliste

SchKG-Abtretung: Allgemeine Checkliste Abtretungs-Anspruch Aktiv-Anspruch Passiv-Anspruch Abtretungs-Voraussetzungen Objektiv: Illiquider Rechtsanspruch Erweiterung / Bewahrung des Konkursvermögens Durchsetzungs-Verzicht der Gläubigergesamtheit Subjektiv: Gläubigereigenschaft (definitive Kollokation) Abtretungsbegehren Frist Schriftliches... weiterlesen

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Muster

» Hier finden Sie Muster zum Download: Formular Abtretungsbegehren Formular Anschrift Mitabtretungsgläubiger Formular Verzichtserklärung  ... weiterlesen

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Fazit

Für einen Konkursgläubiger ist vor allem die Abtretung eines Aktivanspruchs interessant, wenn der Konkursgläubiger die Prozesschancen als gut erachtet. Bei einem Obsiegen kann er nämlich... weiterlesen

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Mehrere Abtretungsgläubiger

Notwendige Streitgenossenschaft Sind gleichzeitig mehrere SchKG 260-Abtretungsgläubiger vorhanden, so bilden diese eine notwendige Streitgenossenschaft, da ein einheitliches Urteil über den ihnen von der Masse abgetretenen... weiterlesen

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Prozessuales

Prozessstandschaft Der Abtretungsgläubiger handelt anstelle der Masse (Prozessstandschaft), d.h. in eigenem Namen auf eigene Rechnung auf eigenes Risiko Mehrheit von Abtretungsgläubigern Bei einer Mehrheit von... weiterlesen

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SchKG-Abtretung / SchKG 260
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Abtretungsurkunde

Begriff Die SchKG 260-Abtretung erfolgt durch formelle Verfügung der Konkursverwaltung. Gemäss KOV 80 I i.V.m. KOV 2 Ziff. 6 ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden.... weiterlesen

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Frist Abtretungsbegehren

Die Konkursverwaltung setzt den Gläubigern eine zur Stellung der Abtretungsbegehren an, welche i.d.R. 10 Tage beträgt. i.d.R. zehn Tage (vgl. auch Art. 48 Abs. 1... weiterlesen

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Abtretung bei Vergleich

Steht die Konkursverwaltung hinsichtlich eines Aktiv- oder Passiv-Anspruchs mit der Gegenpartei bereits in einer (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Auseinandersetzung und kommt es dabei zu einer Einigung... weiterlesen