Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben
Der Anwalt hat die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was die Interessen schädigen könnte.... weiterlesen
Der Anwalt hat die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was die Interessen schädigen könnte.... weiterlesen
Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (vgl. BGFA 12 lit. a)... weiterlesen
BGFA 12 lit. a Greift ein Rechtsanwalt durch aktives Handeln störend in die richterliche Wahrheitsfindung ein, ist dies mit der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften... weiterlesen
OR 56 Abs. 1 – Tierhalterhaftung Einleitung Das Urteil 4A_36/2019 vom 21.02.2019 betraf den Unfall mit einem Hund. Sachverhalt Nach einer Hundesportstunde unterhielten sich die... weiterlesen