Baumängel
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Der Besteller hat gestützt auf OR 366 Abs. 2 grundsätzlich das Recht auf Ersatzvornahme: Grundsatz Unbeschränkte Zulässigkeit Abgesehen von der nachfolgend erwähnten Ausnahme Unbefugter Subunternehmerbeizug... weiterlesen
Die Mängelrechte des Bestellers werden ergänzt durch das Recht auf Mängelfolge-Schadenersatz, welches der Besteller unter nachgenannten Bedingungen gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann: Definitionen Mängelfolgeschaden... weiterlesen
Das Nachbesserungsrecht bezieht sich auf das minder erhebliche Mängel aufweisende Werk und setzt folgendes voraus: Definition Nachbesserungsrecht = Recht des Bestellers,... weiterlesen
Das Minderungsrecht bezieht sich auf das minder (weniger) erhebliche Mängel aufweisende Werk und setzt folgendes voraus: Definition Minderungsrecht = Recht des... weiterlesen
Das Wandelungsrecht bezieht sich auf das erhebliche Mängel aufweisende Werk und setzt folgendes voraus: Definition Wandelungsrecht = (Wahl-)Recht des Bestellers, die... weiterlesen
Vorausgesetzt, der Besteller habe das Werk geprüft, ihn treffe nicht ein Besteller-Selbstverschulden und er habe den Mangel rechtzeitig beim Unternehmer gerügt, stehen im die in... weiterlesen
Einleitung Der Besteller hat, sofern eine Mängelbehebung unterblieb, – unter Berücksichtigung des Mängelmasses (erhebliche oder minder erhebliche Werkmängel) – verschiedene Wahlrechte und Anspruch auf einen... weiterlesen
Hat der Besteller das abgelieferte Werk geprüft und rechtzeitig die Mängel gerügt, hat der Unternehmer die Mängel zu beheben: Definition Mängelbehebung ... weiterlesen
Will der Besteller die Unternehmer-Mängelhaftung geltend machen kann, darf er das Werk nicht bereits genehmigt haben: Definition Keine Werkgenehmigung = Besteller... weiterlesen
Damit der Besteller eine Unternehmer-Mängelhaftung geltend machen kann, sollte kein Selbstverschulden vorliegen: Definition Kein Besteller-Selbstverschulden = Mangel darf nicht von Besteller... weiterlesen
Eine Mängelhaftung setzt das Vorhandensein eines Werkmangels voraus: Definition Werkmangel = Werkabweichung vom Vertrag, wobei dadurch dem Werk eine vereinbarte Eigenschaft... weiterlesen
Einleitung Ein Werkmangel, für den der Unternehmer einzustehen hat (= Erfolgshaftung), setzt voraus: Werkmangel-Vorhandensein Kein Besteller-Selbstverschulden Keine Werkgenehmigung... weiterlesen
Für die Beurteilung der anwendbaren Mängelhaftungsregeln ist eine individuelle Abklärung im konkreten Einzelfall unabdingbar: Gesetzliche Mängelhaftungsregel Mängelhaftungsregeln nach Werkvertragsrecht (OR 367 – OR 371) Vorrang... weiterlesen
Die Mängelhaftung ist – vergleichbar mit der kaufrechtlichen Gewährleistung für eine mängelfreie Kaufsache – das Einstehen müssen für ein mängelfreies Werk (= Erfolgshaftung). Daher wird... weiterlesen
Einleitung Die Mängelhaftung des Unternehmers orientiert sich an folgenden Voraussetzungen bzw. an nachgenannten Besteller-Mängelrechten: Mängelhaftungs-Definition Mängelhaftungs-Regeln Voraussetzungen Werkmangel-Vorhandensein Kein Besteller-Selbstverschulden Keine Werkgenehmigung Besteller-Mängelrechte Mängelbehebung Wandelungsrecht... weiterlesen
Zur Wahrung seiner Mängelrechte hat der Besteller die Werkmängel beim Unternehmer zu rügen (Rügepflicht, eher Rügeobliegenheit): Grundlage OR 367 Mängelfeststellung / Rügepflicht Entdeckt der Besteller... weiterlesen
Die Werkgenehmigung Grundlage OR 367 OR 370 Abnahme- und Prüfpflicht Definition Genehmigung = Willenserklärung des Bestellers, dass das abgelieferte Werk akzeptiert... weiterlesen
Der Besteller hat das vom Unternehmer erstellte Werk abzunehmen und zu prüfen: Grundlage OR 367 Abnahme- und Prüfpflicht Definition In Gesetz, Lehre und Rechtsprechung werden... weiterlesen
Besteller und Unternehmer können eine Mitwirkung des Bestellers bei der Herstellung des Werkes vereinbaren: Grundlage Werkvertrag OR 363 SIA-Norm 118, Art. 99, 100 und 116... weiterlesen