Präventiv-Enterbung
Der Erblasser kann ein sogenannte Präventiv-Enterbung vornehmen (ZGB 480): gegenüber seinen Nachkommen wenn im Zeitpunkt des Erbganges gegen diesen Nachkommen Verlustscheine im Umfang von mehr... weiterlesen
Der Erblasser kann ein sogenannte Präventiv-Enterbung vornehmen (ZGB 480): gegenüber seinen Nachkommen wenn im Zeitpunkt des Erbganges gegen diesen Nachkommen Verlustscheine im Umfang von mehr... weiterlesen
Strafenterbungs-Gründe Als Strafenterbungs-Gründe sieht das Gesetz abschliessend folgende Fälle vor (ZGB 477): Schuldhaft begangene schwere Straftat (Verbrechen oder Vergehen) gegenüber dem Erblasser oder einer diesem... weiterlesen
Begriff Die Anordnung unter einer Bedingung ist das Abhängigmachen der Anordnung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis. Arten Es wird zwischen der aufschiebenden und der auflösenden... weiterlesen
Begriff Auflage ist die Verpflichtung eines Erben oder Vermächtnisnehmers durch den Erblasser, etwas zu tun oder zu unterlassen, wobei die von der Auflage begünstigten Personen... weiterlesen
Möchte der Erblasser nicht nur bestimmte Einzelpersonen durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis begünstigen, sondern ein ganzer Personenkreis, so kann er – vorausgesetzt, sein Nachlassvermögen ist hierfür... weiterlesen
Mit dem Ersatzvermächtnis weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon zwei Personen alternativ als Vermächtnis zu, wobei der Zweitberufene das Vermächtnis erhält, für... weiterlesen
Mittels Vor- und Nachvermächtnis (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser dem Vorvermächtnisnehmer einen Nachlassgegenstand als Vermächtnis zu, mit der Verpflichtung das Erhaltene zu einem späteren... weiterlesen
Vermächtnis-Arten Mittels eines Testamentes kann der Erblasser Vermächtnisse entrichten. Es wird zwischen folgenden Vermächtnis-Arten unterschieden: Barvermächtnis (Zuwendung eines Barbetrages als Vermächtnis) Sachvermächtnis (Zuwendung einer beweglichen... weiterlesen
Der Erblasser kann durch Testament (wie auch durch Erbvertrag) Teilungsvorschriften erlassen (ZGB 608 I). Der Erblasser kann z.B. den Erben bestimmte Nachlassgegenstände zuweisen (Bsp. „Mein... weiterlesen
Mit der Ersatzerben-Einsetzung weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon zwei Personen alternativ als Erbschaft zu, wobei der Zweitberufene das Erbe erhält, für... weiterlesen
Mittels Vor- und Nacherbeneinsetzung (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser dem Vorerben einen Nachlassgegenstand als Vermächtnis zu, damit dieser das Erhaltene zu einem späteren Zeitpunkt... weiterlesen
Mittels Testament kann der Erblasser eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Die eingesetzten Erben bilden zusammen mit den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft. Als eingesetzte... weiterlesen
Rechtswahl-Berechtigung des Ausländers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz Der Erblasser kann eine Rechtswahl treffen (dies erfolgt i.d.R. in den einleitenden Testaments-Bestimmungen), sofern er vom... weiterlesen
In der Regel als einleitende Bestimmungen zum Testament werden Feststellungen verschiedener Art gemacht. Es kommen insbesondere in Frage, Feststellungen über: Person, Wohnort, Zivilstand des Erblassers... weiterlesen
Um ein Testament errichten zu können muss eine Person urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein (ZGB 467) = Testierfähigkeit. Urteilsfähig ist eine Person, welcher... weiterlesen
Begriff: Testament Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit eine Person über ihren Nachlass rechtsverbindliche Anordnungen treffen kann. Abgrenzungen Erbvertrag... weiterlesen
[...]weiterlesen... weiterlesen
Muster 1: Einsetzung Erbe als Alleinerbe «Es existieren keine gesetzlichen Erben. Ich setze meinen langjährigen Schuldfreund A als Alleinerben ein». Muster 2: Einsetzung mehrerer Erben... weiterlesen
Auf eine Zuwendung von Todes wegen wird grundsätzlich eine Erbschaftssteuer erhoben, wobei Ehegatten steuerbefreit sind und Nachkommen (kantonal unterschiedliche) Steuererleichterungen erfahren. Erbschafts- und Schenkungssteuern »... weiterlesen
Gewährleistungsrecht gegenüber Miterben Die Miterben haften einander für die Erbschaftssachen wie Verkäufer. Die Geltendmachung verjährt nach einem Jahr seit Teilung bzw. seit späterer Fälligkeit (ZGB... weiterlesen