Das Gesetz hält nirgends fest, wie Testamente auszulegen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Testamente nach dem sog. Willensprinzip auszulegen. D.h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu eruieren.
Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut wie auch die Testament-Systematik. Wenn der wirkliche Wille aufgrund der Internas nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, sind auch Externas beizuziehen, d.h. Anhaltspunkte ausserhalb des Testamentes, wie zum Beispiel allg. Lebensverhältnisse, intellektuelle Fähigkeiten, persönliche Beziehungen, etc.
Testamentslücken sind anhand des hypothetischen Erblasserwillens zu schliessen, d.h. es ist danach zu fragen, was der Erblasser in Kenntnis dieser Lücke geregelt hätte.
Im Sinne von Auslegungsregeln vertritt das Bundesgericht (von der Lehre teilweise kritisiert) zum Einen die sog. „Andeutungstheorie“, welche besagt, dass das Auslegungsergebnis aus dem Testament selbst ersichtlich sein muss, sowie die sog. „Eindeutigkeitstheorie“, wonach von einem klaren Wortlaut nie abzuweichen ist (ausgenommen klare, aber eindeutig nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Bestimmungen; BGE 131 III 106)
Es gilt sodann der Grundsatz des „favor testamenti“, gemäss welchem ein Testament möglichst aufrecht erhalten werden soll und jene Testament-Auslegung zu bevorzugen ist, welche den Bestand der testamentarischen Anordnung ermöglicht.
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