Voraussetzungen
Die Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts knüpft grundsätzlich an drei, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Erwerber ist eine Person im Ausland, im Sinne des BewG = subjektive Bewilligungspflicht... weiterlesen
Die Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts knüpft grundsätzlich an drei, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Erwerber ist eine Person im Ausland, im Sinne des BewG = subjektive Bewilligungspflicht... weiterlesen
Auch wenn oben bezeichnete drei Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen noch folgende Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (vgl. BewG 7): Gesetzliche oder eingesetzte Erben bzw. Vermächtnisnehmer nach... weiterlesen
Im Grundbuch dürfen bewilligungspflichtige Grundstückerwerbe nur eingetragen werden, wenn dem Erwerber eine Bewilligung erteilt worden ist. Gleiches gilt für den Vollzug eines bewilligungspflichtigen ausserbuchlichen Erwerbsgeschäfts,... weiterlesen
Natürliche Personen im Ausland Als natürliche Personen im Ausland gelten: Ausländer mit Wohnsitz im Ausland Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder eine Staatsangehörigkeit... weiterlesen
Als Personen im Ausland gelten: Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben (auch wenn sie einem Schweizer gehören Gesellschaften (AG, KommAG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen)... weiterlesen
Als Personen im Ausland gelten: Erwerber, die grundsätzlich nicht dem BewG unterliegen, aber ein Grundstück auf Rechnung einer Person im Ausland erwerben = Treuhandgeschäft Treuhänder... weiterlesen
Die Bewilligungspflicht orientiert sich sodann am Nutzungszweck des Erwerbsobjektes: Wohnung Hauptwohnung Zweitwohnung Betriebsstätten-Grundstück Unüberbautes Land Weiterführende Informationen Personen im Ausland Grundstückerwerb Weiterführende Informationen Wohnsitz Zweitwohnungen ... weiterlesen
Folgende Erwerbe unterliegen der BewG-Bewilligungspflicht: Einfamilienhäuser Mehrfamilienhäuser Eigentumswohnungen Bauland, welches für solche Bauten bestimmt ist Ausgenommen von der BewG-Bewilligungspflicht sind die Erwerbe Hauptwohnung (siehe auch... weiterlesen
Bei den „Personen im Ausland“ ist zu differenzieren in: Natürliche Personen Juristische Personen (inkl. vermögensfähige Gesellschaften o. eigene Rechtspersönlichkeit) Treuhandgeschäfte / Trusts Weiterführende Informationen Bewilligungspflicht... weiterlesen
Ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz kann bewilligungsfrei erwerben: eine Wohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) am Ort seines tatsächlichen Wohnsitzes erwerben Bauland, wenn mit dem... weiterlesen
Bewilligungsfrei Zweitwohnungen erwerben können: Staatsangehörige eines EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, die als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten (mit einer Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G) Voraussetzungen Erwerb auf den... weiterlesen
Ohne BewG-Bewilligung können erworben werden: Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden (= Betriebsstätte-Grundstücke) Industrieimmobilie (Fabrikationsgebäude) Logistikimmobilie (Lagerhalle / Lagerplatz) Büroimmobilie Geschäftsimmobilie (zB Arztpraxis)... weiterlesen
Grundsatz Der Erwerb folgender Grundstücke unterliegt grundsätzlich der BewG-Bewilligungspflicht: unüberbautes Land in der Wohnzone unüberbautes Land in der Industriezone unüberbautes Land in der Gewerbezone Ausnahmen... weiterlesen
Der Gesetzgeber hat die Bewilligungspflicht grundstücksbezogen von einem grundsätzlichen und von einem einzelfall-beschreibenden Fokus aus angepeilt: Grundsatz Einzelne Erwerbsgeschäfte Weiterführende Informationen Personen im Ausland Bewilligungspflicht... weiterlesen
Grundstückserwerb in der Schweiz durch ausländische Personen Der Grundstückserwerb in der Schweiz durch ausländische Personen ist gesetzlich beschränkt. Dabei besteht der Grundsatz der Bewilligungspflicht (Bewilligungsgründe,... weiterlesen
Direkter Immobilienerwerb = Immobilie wird direkt auf den Namen und auf Rechnung des wirtschaftlich Berechtigten gehalten Weiterführende Informationen Direkte Immobilienanlage Direkter Immobilienerwerb Indirekter Immobilienerwerb = ... weiterlesen
Bundesgesetz vom 16.12.1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) Verordnung vom 01.10.1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen... weiterlesen
Rechtsnatur Gesetzliche Eigentumsbeschränkung, in dem der aktuelle Grundeigentümer nicht oder nur an bestimmte Erwerber verkaufen darf Gesetzeszweck Hauptzweck Schutz des einheimischen Bodens vor Überfremdung Weitere... weiterlesen
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Es besteht eine v.a. personelle Beschränkung des Immobilienerwerbs Offizielles Bundesgesetz-Kürzel BewG Landläufige Gesetzesbezeichnung „Lex Friedrich“ oder „Lex F.“ Landläufige Bezeichnung der früheren befristeten Regelungen Lex... weiterlesen