Nicht kotierte Wertpapiere
Besondere Massa-Objekte sind die nicht kotierten Wertpapiere, welche nicht von SchKG 243 Abs. 2 erfasst werden und oft nicht durch einen Markt- oder Börsenpreis bewertet... weiterlesen
Besondere Massa-Objekte sind die nicht kotierten Wertpapiere, welche nicht von SchKG 243 Abs. 2 erfasst werden und oft nicht durch einen Markt- oder Börsenpreis bewertet... weiterlesen
Bei Versicherungsansprüchen ist zu unterscheiden, ob sich der Anspruch abstützt auf eine Schadensversicherung oder auf eine Lebensversicherung: Definition Schadenversicherung = Versicherungsvertrag, welcher den Versicherer zum... weiterlesen
Die Geltendmachung von unbestrittenen, fälligen Ansprüchen ist besonderen Prinzipien unterworfen: Definition Unbestrittene, fällige Guthaben = Forderungen oder sonstige Ansprüche, die vom Schuldner des Gemeinschuldners anerkannt... weiterlesen
In der Konkursmasse befinden sich nebst unbestrittenen und fälligen Guthaben auch: Bestrittene Guthaben Schwer einbringliche Guthaben Nicht fällige Guthaben. Es ist im konkreten Einzelfall zu... weiterlesen
Bei der Verwertung von Grundstücken gelten besondere Voraussetzungen für den Verwertungszeitpunkt: Definition Grundstücke = Liegenschaften und Rechte gemäss ZGB 655 Vgl. Immobilienarten Grundlagen SchKG 238... weiterlesen
Bei der Verwertung von Fahrnis gelten nur wenige zeitliche Einschränkungen: Definition Fahrnis (auch: bewegliche Sachen, Mobilien) = physische Gegenstände jeder Art wie Fahrnisbauten (Bestandteilbildung als... weiterlesen
Die Massagegenstände unterstehen bei der Verwertung nebst der Zwangsvollstreckungsregeln des SchKG auch Vorgaben oder Einschränkungen aus materiellem Recht. Die Einflussfaktoren auf die Verwertung lassen sich... weiterlesen
Ob ein Notverkauf angezeigt ist, entscheidet sich nach den Massagegenständen, ihrer Klassifizierung und der Notverkaufsvoraussetzungen: Definition Notverkauf = Veräusserung von Vermögensgegenständen unter Zeitdruck Grundlage SchKG... weiterlesen
Als Ausnahme vom Konkursregelfall der Liquidation erfordert die Unternehmensweiterführung für die Fortführung – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Voraussetzungen, die wegen der laufenden Arbeitsverhältnisse... weiterlesen
Grundsätze Allgemein Versilberung aller Aktiven zur Befriedigung aller (ihre Forderung anmeldenden) Gläubiger Forderungseingabe Kollokationsplan Ordentliches Konkursverfahren Die Bestandteile der Aktiv-Masse dürfen erst verwertet werden, wenn... weiterlesen
Allgemeines Grundsatz Die Bestandteile der Aktivmasse dürfen grundsätzlich verwertet werden, im ordentlichen Konkursverfahren erst nachdem die Zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, da diese bestimmt wie zu... weiterlesen
Die Bestimmungen von SchKG 238, SchKG 243 Abs. 2 und 3 sowie SchKG 256 bestimmen im Wesentlichen den Zeitpunkt der Verwertung. Der richtige Verwertungszeitpunkt lässt... weiterlesen
Das summarische Konkursverfahren ist eines von zwei Verfahrensarten zur Durchführung des Konkursverfahrens: Definition Summarisches Konkursverfahren = schnelle und weitgehend formfreie Verfahrensart zur Durchführung des Konkursverfahrens... weiterlesen
Die Verwertung kann ausnahmsweise einer Privatperson (natürliche oder juristische Person) übertragen werden, Als private Verwertungsbeauftragte gelangen Personen mit besonderem Fachwissen oder mit entsprechender Organisation und... weiterlesen
Nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans bzw. Lastenverzeichnisses entscheiden – im ordentlichen Konkursverfahren – die Gläubiger im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung über die Art der... weiterlesen
Die Verwertung fällt in die Zuständigkeit der Konkursverwaltung (Konkursamt (amtliche Konkursverwaltung), ausserordentliche Konkursverwaltung (Bestimmung durch das Konkursgericht) oder ausseramtliche Konkursverwaltung (Wahl durch die Gläubiger). Literatur... weiterlesen
SchKG-Hilfspersonen sind von der amtlichen Konkursverwaltung beigezogene Personen. Inwieweit sie vom Träger der amtlichen Funktion subordiniert sind, richtet sich nach dem individuell konkreten Einzelfall und... weiterlesen
Die Verwertungszuständigkeit ist von verschiedenen Zuständigkeitsfragen abhängig (externe Massavertretung, interne Willensbildung, Art des Konkursverfahrens und Verwertungsgegenstand). Es lassen sich folgende Prinzipien unterscheiden: Grundsatz: Konkursverwaltung Ausnahme:... weiterlesen
Beim Massnahme-Entscheid, ob das Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, steht der Schulleitung ein Entschliessungs- und Auswahlermessen zu.... weiterlesen
Im Rahmen des Konkursverfahrens werden alle Aktiven des Schuldners zur möglichsten Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger verwertet, wobei die Verteilung des Verwertungserlöses auf Basis des... weiterlesen