Mangelhaft ausgefüllte Steuererklärung
Der Steuerpflichtige, der das Steuererklärungsformular nicht oder nur mangelhaft ausgefüllt einreichte, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (DBG 124 Abs. 3). Weiterführende Informationen... weiterlesen