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Bankenrecht / Finanzmarktregulierung

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Bankenumstrukturierung und Folgen für die Bankkunden

Datum:
28.06.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Thema:
Bankenumstrukturierung
Stichworte:
systemrelevante Banken, Too big to fail-Anforderungen, Umstrukturierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teil 1 – Allgemeines – Der Restrukturierung folgt die Umstrukturierung

Einleitung

Nach dem Trend zu möglichst grossen, multinationalen oder globalen Unternehmen und Banken kehrt – nach der Finanz- und Bankenkrise – in der Politik, beim Gesetzgeber und zwangsläufig bei den Unternehmen ein Vernunfts- und Risiko-Denken ein. Mit kleineren Einheiten kann eine verpönte Geschäftsstrategie, ein misslungener Geschäftsvorfall oder das Fehlverhalten eines Mitarbeiters Vorhandensein von Ländergesellschaften nur einen limitierten Geld- oder Imageschaden anrichten. Eine Risikobegrenzung und –bewältigung dieser Art wird heute in der Managementlehre und von den Regulatoren bei systemrelevanten Banken (Stichwort: Too big to Fail (TBTF)) als notwendig erachtet. Die TBTF-Regulierung soll sicherstellen, dass im Krisenfall systemrelevante Betriebsteile der Grossbanken fortgeführt werden können. Daher forcieren (Gross-)Banken ihre Umstrukturierung und splitten ihre Tätigkeit in verschiedene Entities auf.

Spaltung oder Vermögensübertragung

Für die Aufsplittung von Unternehmen stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung: Die Spaltung und die Vermögensübertragung. Beide Übertragungsmittel sind im Fusionsgesetz (FusG) geregelt:

Spaltung

Je nach Art der Vermögensübertragung wird diese als Aufspaltung, Abspaltung oder Spin-off bezeichnet:

  • Aufspaltung
    • Das ganze Vermögen der bisherigen Gesellschaft wird auf zwei neue Rechtsträger übertragen und die ursprüngliche Gesellschaft im Handelsregister gelöscht
    • für Einzelheiten
  • Abspaltung
    • Es wird nur ein Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen
    • für Einzelheiten
  • Spin-off
    • Von Spin-off wird gesprochen, wenn ein Betrieb an die Tochtergesellschaft ausgegliedert oder die Anteile der Tochtergesellschaft an die Inhaber der Muttergesellschaft übertragen werden
    • für Einzelheiten

Vermögensübertragung

Die Vermögensübertragung ist der Übergang eines Teilvermögens mittels Gesamtrechtsnachfolge (sog. partielle Universalsukzession). Das Instrument ist ein Zwitter zwischen Singularsukzession (vertragliche Einzelrechtsübertragung) und Universalsukzession (Rechtsnachfolge durch Handelsregistereintrag). Entsprechend braucht es für eine Umsetzung einen Vermögensübertragungsvertrag, ein Verzeichnis (Inventar mit Angabe von Aktiven und Passiven eines organisch zusammenhängenden Komplexes) und die Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers.

Vgl. für Einzelheiten

Diese Variante setzt eine vorbestandene Gesellschaft oder die vorgängige Gründung des Rechtsträgers voraus. Eine solche vorgängige Gesellschafts-„Installation“ ist vor allem bei bewilligungspflichtigen Gewerben wie das Bankgewerbe unumgänglich. Es ist daher anzunehmen, dass die Vermögensübertragung gebräuchlichste Übertragungsform bilden wird.

Gläubigerschutz

Für den Gläubigerschutz hat der Gesetzgeber folgende Schutzmechanismen erlassen:

  • Sicherstellung der Forderungen
    • Spaltungs-Variante
      • Schuldenruf
        • Schuldenruf-Pflicht der Banken
      • Sicherstellung
        • Frist zur Sicherstellungsaufforderung durch den Gläubiger: binnen 2 Monate (FusG 46 Abs. 1), ab Aufforderung
      • Ausnahme von der Sicherstellungspflicht
        • Dispensation von der Sicherstellung, wenn die Gesellschaft nachweist, dass keine Gefährdung bestehe (FusG 46 Abs. 2)
      • Alternative zur Sicherstellung
        • Erfüllung der Forderung (FusG 46 Abs. 3)
    • Vermögensübertragungs-Variante
  • Solidarische Haftung
    • Spaltungs-Variante
      • Die Solidarhaftung erstreckt sich auf die Dauer der Verjährungsfrist der Gläubigerforderung
    • Vermögensübertragungs-Variante
      • Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung, FusG 75 Abs. 2)

Intransparente Vermögensübertragung

Eine rein geografisch abstrakte Spaltung würde für die Bankkunden ohne Ansicht des Konto- oder Depotauszugs eine Zuordnungsklarheit schaffen. Werden aber Geografie und ein beschränkter Tätigkeitsbereich im betreffenden Land bei der Geschäftsübertragung kombiniert, so wird es für die Bankkunden unübersichtlich, welche Rechte und Pflichten bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben.

Die Bankkunden können aufgrund der allgemeinen geografischen Umschreibung und der Spartenangabe (zB „Retail & Corporate“ bzw. „Wealth Management“) also nur erahnen, dass ihre Bankposition in der ursprünglichen Bank verbleiben oder der neuen zugeteilt worden ist. Denkbar ist, dass von der einen, der andern oder beiden Banken klärende Post eintrifft. Das Übertragungsinventar, aus welchem die Übernahme der Kundenbeziehungen bzw. welcher Teile ersichtlich sein sollte, ist nicht öffentlich.

IT-bedingt werden wohl aber nur kundennummern-bezogene Informationen oder Bank- oder Depotauszüge folgen, bei der einen über die Schliessung von Konto und Depot, bei der andern die Einbuchung von Konto- und Depotwerten. Bei Verträgen, Rechten und Pflichten dürfte die kurzfristige Transparenz enden und überall da, wo sich der Kunde für die Geltendmachung seiner Rechte gemeldet hat oder noch melden muss wie unsorgfältige Vermögensberatung, Anspruch auf Erstattung von Retrozessionen uam wird der Bankkunde selbständig tätig werden müssen.

Datenschutzgesuch

Will der Kunde Transparenz, stellt er am besten bei der übernehmenden Bank ein Datenschutzgesuch, mit welche er abklären kann, ob er als neuer Bankkunde vorgemerkt ist und welche Informationen oder Unterlagen die neue Bank von ihm hält. – Selbstverständlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Thematik nicht durch ein einfaches Telefonat mit dem alten und neuen Kundenberater geklärt werden kann. Gestaltet sich eine informelle Erledigung als aufwändig, ist doch ein Datenschutzgesuch anzudenken.

Zwischenfazit

Es liegt im eigenen Interesse des Bankkunden seine Betroffenheit zu prüfen und sich einen Überblick über die Umstrukturierungsform (Spaltung oder Vermögensübertragung) zu verschaffen, sofern die betreffenden Banken nicht von sich aus informieren.

Im nächsten Artikel wird das Thema „Parteiwechsel / zwei Bankenpartner bei internationaler Ausrichtung?“ behandelt.

Folgende Artikel werden in nächster Zeit zum Thema Bank auf law-news.ch publiziert:

  1. Allgemeines – Der Restrukturierung folgt die Umstrukturierung
  2. Parteiwechsel / zwei Bankenpartner bei internationaler Ausrichtung?
  3. Products and Services
  4. Strukturierte Produkte
  5. Retrozessionen
  6. Hängige Prozesse
  7. Bankpost und Genehmigung / Bankgeheimnis
  8. Aktenlage / Datenschutz / Information
  9. Schlussbemerkungen

Vorbehalt / Disclaimer

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