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Coronavirus (COVID-19): Lohnfortzahlung oder Erwerbsersatz bei Quarantäne nach Ferienrückkehr aus Risikoland?

Datum:
06.08.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Einreise, Ferienrückkehr, lohnfortzahlungspflicht, Quarantäne
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Ausgangslage

Wer in die Schweiz zurückkehrt, nach dem er sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung aufgehalten hat, muss sofort in sein Zuhause zurückkehren oder sich in eine andere geeignete Unterkunft begeben, sich ständig während 10 Tagen dort aufhalten (Quarantäne) und dies binnen zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden sowie deren Anweisungen befolgen:

  • Coronavirus (COVID-19): Verhaltensregeln nach Einreise aus einem Risikoland

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Für den denjenigen, der nicht oder nicht rechtzeitig aus einem Risikoland zurückkehren kann oder sich in eine Quarantäne begeben muss, kann dies mussmöglicherweise arbeitsrechtliche Probleme nach sich ziehen:

  • Ausgangslage
    • Es ist davon auszugehen, dass bei der kurzfristigen Wahl eines Risikolandes als Ferienziel und der damit verbunden nicht rechtzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz von einem Selbstverschulden des Arbeitnehmers auszugehen ist.
  • Lohn / Lohnfortzahlungspflicht oder Erwerbsersatzanspruch?
    • Grundsatz
    • Quarantäne wegen Ferien in Risikoland gemäss BAG-Liste
      • Ohne (zusätzliche) besondere Verhältnisse (Unfall bzw. Krankheit oder Möglichkeit zur Home Office-Arbeit trotz Quarantäne) ist anzunehmen, dass den Arbeitgeber keine Lohnzahlungspflicht trifft: Er kann die Lohnzahlung verweigern.
    • Lohnfortzahlung?
      • Zuerst muss geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgrund des Arbeitsvertrags besteht:
        • Konkrete Beurteilung des Bestehens einer Lohnfortzahlungspflicht
          • zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
        • Im Streitfall
          • Entscheidung des Gerichts
      • Eine Lohnfortzahlungspflicht könnte gegeben sein,
        • wenn der Arbeitnehmer trotz bzw. während der Quarantäne arbeiten kann, also zB im Homeoffice (sog. Home Office-Arbeit).
    • Erwerbsersatz?
      • Grundsätzliches
        • Für denjenigen, der aufgrund der „Quarantäne für Einreisende“ nicht arbeiten kann und vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält, gilt folgendes:
          • Es besteht Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn die Quarantäne unverschuldet angetreten werden muss.
          • Unverschuldet bedeutet, dass das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand und zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht zu erwarten war, dass das gewählte Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt wird.
          • Kein Entschädigungs-Anspruch besteht jedenfalls, wenn das Reiseziel bei der Ausreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand.
      • Zahlstelle für Erwerbsausfall-Entschädigung
        • Die Auszahlung der Erwerbsausfall-Entschädigung wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen
      • Weitere Detailinformationen
  • Arbeitsrechtliche Sanktion
  • Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers
    • Arbeitnehmerhaftung
      • Je nach den konkreten Verhältnissen kann es sein, dass sich der Arbeitnehmer wegen seiner Verletzung der Arbeitspflicht dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig macht (sog. Arbeitnehmerhaftung nach OR 321e).
    • Konventionalstrafe
      • Der Arbeitsvertrag oder ein Betriebsreglement können vorsehen, dass sich der Arbeitnehmer für verspätetes Zurückkehren von den Ferien ein Fixbetrag, d.h. eine Konventionalstrafe (pauschalierter Schadenersatz), anrechnen lassen muss; vorbehalten bleibt die Berücksichtigung seines Existenzminimums.
    • Ordnungsstrafe
      • Falls das Betriebsreglement eine Strafe für verspätetes Zurückkehren von den Ferien vorsieht, kann der Arbeitgeber eine Ordnungsstrafe verhängen
  • Weitere Detailinformationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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