Grundsatz
Der Arrest bezweckt, eine spätere Zwangsvollstreckung abzusichern. Er setzt deshalb einen Arrestgegenstand voraus, auf den Arrest gelegt und dannzumal zwangsvollstreckt werden soll.
Verarrestierbare Gegenstände
An den Arrestgegenstand werden folgende Anforderungen gestellt:
- Pfändbarkeit des Vermögenswerts
- Körperliche Gegenstände Immobilien, Mobilien, Wertschriften)
- Forderungen (v.a. Bankguthaben)
- Belegenheit des Vermögenswerts in der Schweiz (Territorialitätsprinzip)
- Vermögenswert im Gewahrsam des Schuldners oder bei Dritten (Bankschliessfach)
- rechtliches Eigentum des Schuldners
- wirtschaftliche Berechtigung genügt nicht
- keine Vermögenswerte im Dritteigentum
- keine Vermögenswerte in unausgeschiedenem Gesamteigentum
- keine Vermögenswerte im fiduziarischen Dritteigentum
Nicht verarrestierbare Gegenstände
Verarrestiert werden können nur Vermögenswerte, die auch zur Vollstreckung herangezogen werden können, somit nur pfändbare Vermögenswerte und keine Kompetenzstücke (lebensnotwendige Gegenstände).
Sachzusammenhang
Es kann grundsätzlich irgendein Vermögenswert des Schuldners sein. Der Arrestgegenstand muss keinen Zusammenhang mit der zu Grunde liegenden Forderung haben.
Judikatur
- BGE 5A_652/2015 vom 13.05.2016 (Verarrestierung von Immaterialgüterrechten)
- ZR 116 (2017) Nr. 62, S. 209 ff. (Keine Arrestgegenstand-Glaubhaftmachung durch ernsthafte Versicherung einer Person, sie habe von einem Vierten erfahren, dass der Schuldner bei einer bestimmten Bank Vermögenswerte habe)
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