Der Arrest verschafft dem Gläubiger eine vorläufige Sicherung von Vollstreckungssubstrat im Hinblick auf eine hängige oder noch bevorstehende Betreibung.
Der Arrest hat reine Sicherungsfunktion und deshalb nur provisorischen Charakter. Nach erfolgreich durchgeführtem Arrest ist mit der sog. Arrestprosequierung dafür zu sorgen, dass die Sicherung dauerhaft gewahrt bleibt.